Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Überbrückungsleistung für ausgesteuerte, ältere Arbeitslose (19.051) kommt in die parlamentarische Beratung. Die neue Sozialleistung ist Teil eines Sieben-Punkte-Plans des Bundesrats zur Bewältigung der demografisch bedingten Herausforderungen des schweizerischen Arbeitsmarkts. Der Bundesrat will mit seiner Initiative vor allem das inländische Arbeitskräftepotenzial gezielt fördern und die Arbeitsmarktfähigkeit älterer Mitarbeiter stärken. Zentrale Massnahmen sind die Förderung des lebenslangen Lernens, die Möglichkeit kostenloser Standortbestimmungen ab Alter 40 und die Verstärkung der beruflichen Eingliederung älterer Arbeitnehmer durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
Die bundesrätlichen Massnahmen sind nach Ansicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) tauglich. Der Dachverband unterstützt damit auch die siebte Massnahme des Bundesrats, ausgesteuerten älteren Personen eine existenzsichernde Überbrückungsleistung bis zur ordentlichen Pensionierung zu ermöglichen, sofern sie nicht anderweitig auf existenzsichernde Mittel zurückgreifen können. Das Gesamtpaket der Massnahmen muss aber dafür sorgen, dass ältere Arbeitnehmer gar nicht erst in den Anspruchskreis für die neue Überbrückungsleistung geraten. Insofern steht die Bewährungsprobe noch aus.
Drei wichtige Forderungen erfüllt
Die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) unterstützte an ihrer Sitzung vom 21. November mit neun zu drei Stimmen bei einer Enthaltung die Überbrückungsleistung. Sie erfüllte aber mit zentralen Korrekturen drei wesentliche Forderungen der Arbeitgeber:
- Ausgesteuerte Personen müssen zur Inanspruchnahme der Überbrückungsleistungen weiterhin den Nachweis über die Stellensuche erbringen.
- Das Risiko von Fehlanreizen in Form zu hoher Maximalleistungen wird reduziert. In Abweichung vom Bundesrat fordert die SGK-S wie die Arbeitgeber, die Überbrückungsleistung nicht von der Einkommenssteuer zu befreien.
- Die neue Sozialleistung muss nach vier Jahren evaluiert werden.
Die Arbeitgeber setzen sich dafür ein, das Alter für den Leistungsanspruch auf 62 Jahren festzulegen, also bei einer Arbeitslosigkeit ab 60 Jahren. Die SGK-S folgte aber dem Antrag des Bundesrats auf ein um zwei Jahre tiefer angesetztes Referenzalter. Damit sollten Erwerbstätige die Leistung in Anspruch nehmen können, wenn sie bereits ab 58 die Stelle verlieren. Der SAV wertet hingegen positiv, dass eine gegenteilige Forderung nach einem noch viel tieferen Eintrittsalter abgelehnt wurde.