Die AHV-21-Reform, welche das Stimmvolk im September 2022 angenommen hat, wird gestaffelt eingeführt. Per 1. Januar 2024 treten nun die ersten Änderungen in Kraft. Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ab Anfang Jahr flexibler gestaltet werden. Dies, indem in der 1. und 2. Säule ein Teil der Altersrente vorbezogen und ein anderer Teil aufgeschoben werden kann. Ebenfalls gelten neue Anreize zur Weiterarbeit nach dem ordentlichen Rentenalter. Zur weiteren Stabilisierung der AHV werden die Mehrwertsteuersätze erhöht.
In der Invalidenversicherung (IV) gilt ab 2024 ein neuer pauschaler Abzug von 10 Prozent auf das hypothetische Einkommen. Dieser Betrag wird anhand statistischer Tabellen berechnet, wenn eine Person aufgrund einer Beeinträchtigung nicht mehr arbeiten kann. Mit diesem neuen Abzug können die tatsächlichen Einkommensmöglichkeiten besser berechnet werden. Diese Anpassung dürfte zu höheren IV-Renten führen.
Auf Anfang nächstes Jahr wird auch die Erwerbsersatzordnung (EO) angepasst. Beim Tod eines Elternteils kurz nach der Geburt eines Kindes erhalten die hinterbliebenen Partner Anspruch auf einen längeren Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub.
Eine weitere Neuerung betrifft die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG). Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz von 1 auf 1,25 Prozent erhöht. Für die Arbeitgeber ist diese Entscheidung unverständlich: Die Lage an den Finanzmärkten bleibt aufgrund der geopolitischen Situation gedrückt und die Finanzierungen der Leistungen für die Pensionskassen entsprechend schwierig. Darauf gestützt hätte der Mindestzinssatz nicht erhöht, sondern gesenkt werden sollen.