Meldung einer Erwerbstätigkeit mit möglichst geringem Aufwand

15. März 2018 Vernehmlassungen

Der Ersatz der Bewilligungspflicht durch eine einfache Meldung der Erwerbstätigkeit einer vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Person oder eines anerkannten Flüchtlings ist grundsätzlich zu begrüssen. Dies kann bisherige administrative Hürden zur Integration in den Arbeitsmarkt beseitigen. Weder die Meldepflicht noch die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen darf jedoch zu einer zusätzlichen Belastung für die Arbeitgeber führen.

Vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge sollen in der Schweiz einfacher einer Erwerbsarbeit nachgehen können. Die – unter anderem – mit diesem Ziel vom Parlament beschlossene Änderung des Ausländergesetzes zur besseren Integration macht verschiedene Anpassungen auf Verordnungsebene notwendig. Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat zu den aus Arbeitgebersicht relevanten Bestimmungen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Stellung genommen, nicht jedoch zur Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern.

Die einfache Meldung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen, welche die bisherige gebührenpflichtige Bewilligungspraxis ablöst, stellt eine zu begrüssende Verfahrenserleichterung dar. Dieses Meldeverfahren ist so auszugestalten, dass der administrative Aufwand auf Arbeitgeberseite möglichst gering bleibt: Eine Erwerbstätigkeit muss mit einem entsprechenden Formular online gemeldet werden können. Ausserdem ist das Verfahren zwingend mit den Prozessen zur Umsetzung der per 1. Juli 2018 in Kraft gesetzten Stellenmeldepflicht zu koordinieren. Die mit der neuen Meldepflicht verknüpften Kontrollaufgaben hinsichtlich der gemeldeten Lohn- und Arbeitsbedingungen schliesslich dürfen nicht zu zusätzlichen Kontrollen und damit ebenfalls nicht zu einer zusätzlichen administrativen Belastung für die Arbeitgeber führen.