Kantonale Mindestlöhne gehören nicht ins Entsendegesetz

25. September 2018 News

Der Ständerat hat eine Motion angenommen, wonach für die Entlöhnung in die Schweiz entsandter Arbeitnehmender auch kantonale Mindestlohnbestimmungen gelten sollen. Die Arbeitgeber lehnen dieses Begehren ab. Gesetzliche Mindestlöhne sind nicht mit der Wirtschafts- und Lohnfreiheit vereinbar und höchstens als sozialpolitische Massnahme gegen Armut zulässig.

Eine deutliche Mehrheit des Ständerats will, dass ausländische Arbeitgeber bei Entsendungen von Mitarbeitenden in die Schweiz auch kantonale Mindestlöhne einhalten müssen. Dazu soll das Entsendegesetz um kantonale Mindestlohnregelungen erweitert werden. Das Entsendegesetz regelt unter anderem die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und gehört zum Paket der flankierenden Massnahmen. Bisher verlangt es die Einhaltung der im Bundesrecht, in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sowie in Normalarbeitsverträgen festgelegten Lohnbedingungen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt gesetzliche Mindestlöhne aus ordnungspolitischen Überlegungen ab. Das schweizerische Arbeitsrecht sieht grundsätzlich Lohnfreiheit vor, die nur durch Normal- und Gesamtarbeitsverträge eingeschränkt werden darf. Ebenso wenig sind kantonale Mindestlöhne mit der in der Verfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit vereinbar. Vielmehr obliegt es den Sozialpartnern, im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen Mindestlöhne auf Branchenebene festzulegen.

Die Motion verlangt ausserdem eine Zweckentfremdung von kantonalen Mindestlöhnen. Solche sind – wie das Bundesgericht festhält – nur als sozialpolitische Massnahme zur Armutsbekämpfung zulässig. Sonst ist allein der Bund ermächtigt, bei wiederholtem Missbrauch Mindestlöhne zu erlassen. Im vorliegenden Kontext der flankierenden Massnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Lohnbedingungen bei Entsendungen haben kantonale Mindestlöhne keine Berechtigung.