Väter von neugeborenen Kindern können den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ab dem 1. Januar 2021 beziehen, nachdem der Bundesrat die dafür notwendigen Anpassungen verabschiedet hat. Die Vereinbarung solch bezahlter Absenzen ist eine traditionelle Domäne der Schweizer Sozialpartnerschaft. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) hat deshalb bereits in der Vernehmlassung zu diesem Gesetz den Eingriff in diese bewährte Kompetenz kritisiert.
Mit dem auf Anfang 2021 in Kraft gesetzten weitergehenden hoheitlichen Eingriff werden bereits bestehende Regelungen zum Vaterschaftsurlaub in GAV und in Betrieben ersetzt. Mit anderen Worten: Jedes Unternehmen muss den Vaterschaftsurlaub von Gesetzes wegen umsetzen. Selbstverständlich liegt es im Ermessen der Arbeitgeber, über das gesetzliche Mindestmass hinausgehende Regelungen einzuführen. Allerdings sind solch weitergehende Lösungen für viele Unternehmen und ganze Branchen, die im Strudel der Corona-Pandemie um Arbeitsplätze und ihr Überleben kämpfen, illusorisch.
Weitere Auskünfte
- Roland A. Müller, Direktor, Tel. 079 220 52 29 , roland.mueller@arbeitgeber.ch
- Daniella Lützelschwab, Ressortleiterin Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Tel. 079 179 85 78, luetzelschwab@arbeitgeber.ch