Was sich bei den Sozialversicherungen 2022 ändert

22. Dezember 2021 News

Im Jahr 2022 bleiben die AHV/IV-Renten sowie die Grenzbeträge im BVG aufgrund der im Vorjahr erfolgten Anpassungen unverändert. Den bei 1 Prozent belassenen BVG-Mindestzinssatz betrachten die Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Entwicklungen nach wie vor kritisch. Die wichtigsten Änderungen betreffen die «Weiterentwicklung der IV», die per 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Die Weiterentwicklung der Invalidenversicherung, die im Juni 2020 vom Parlament verabschiedet wurde, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und richtet sich primär an die drei Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Verschiedene neue Bestimmungen sollen die berufliche Eingliederung von Personen mit psychischen Beeinträchtigungen verbessern, da diese der häufigste Grund für eine IV-Rente sind. So wird die Früherfassung ausgedehnt und der Personalverleih wird als neue berufliche Massnahme eingeführt. Hinzu kommt ein sogenannt stufenloses Rentensystem.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst die Stossrichtung der Weiterentwicklung der IV sowie die neuen Massnahmen und Kompetenzen zur Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehrheitlich. Gleichzeitig hat er wiederholt betont, dass es im Rahmen einer weiteren Revision nachhaltige strukturelle Massnahmen braucht, um eine eigentliche Sanierung der IV zu erreichen. Von besonderem Interesse ist aus Sicht der Arbeitgeber die Kompetenz des EDI, Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Dachverbänden abzuschliessen, um die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und sich finanziell daran zu beteiligen. Der Verein Compasso nimmt bereits heute eine Schlüsselrolle in der beruflichen Eingliederung wahr.

Die AHV/IV-Renten erfuhren im Vorjahr eine Anpassung an die Preis- und Lohnentwicklung und bleiben 2022 gleich. Bei der AHV/IV wird das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) per 1. Januar 2022 lediglich dahingehend geändert, dass die Behörden die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als Personen-Identifikator benutzen können. Die erweiterte Verwendung der AHV-Nummer soll auch zur Umsetzung der E-Government-Schweiz-Strategie beitragen.

Aufgrund der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule erfolgen per 1. Januar 2022 in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) keine Anpassungen der Grenzbeträge. Den Mindestzinssatz hat der Bundesrat auch für 2022 unverändert bei 1 Prozent belassen. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) ist die aktuelle Entwicklung der Finanzmärkte und der Wirtschaft nach wie vor ein schlechter Indikator für die Festlegung des Zinssatzes, der eine Garantiefunktion für die gesamte Vorsorgewelt bis Ende 2022 hat. Ausserdem stehen die Vorsorgeeinrichtungen, die innerhalb oder nahe an den gesetzlichen Mindestparametern operieren, zunehmend unter Druck. Hingegen werden in der obligatorischen beruflichen Vorsorge verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Dies entspricht dem im BVG vorgesehenen obligatorischen Teuerungsausgleich. Die Anpassung beträgt 0,1 Prozent für die seit 2012 laufenden Renten und 0,3 Prozent für die seit 2018 laufenden Renten.