Der BVG-Mindestzinssatz bleibt auch für 2022 hoch

3. November 2021 News

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung beschlossen, den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge für das Jahr 2022 bei 1,0 Prozent zu belassen. Das Korsett für Vorsorgeeinrichtungen, die nahe an den gesetzlichen Mindestbestimmungen operieren, bleibt damit sehr eng.

Mit dem Beschluss, den BVG-Mindestzinssatz bei 1,0 Prozent zu belassen, folgt der Bundesrat der Empfehlung der beratenden BVG-Kommission vom Sommer 2021. Die Kommission muss aufgrund der Gesetzesanforderungen für ihre Empfehlung verschiedene Parameter berücksichtigen, etwa die Rendite marktgängiger Anlagen, namentlich der Bundesobligationen, der Aktien, der Anleihen und der Immobilien. Weitere Kriterien sind die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung oder die Tragbarkeit des Mindestzinssatzes für die BVG-Minimalkassen und die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Der Mindestzinssatz ist ein wichtiger Parameter der beruflichen Vorsorge. Er bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

Die Arbeitgeber, die sich bereits im Vorfeld dieses Entscheids für eine deutliche Reduktion des Mindestzinssatzes ausgesprochen haben, nehmen die nun vom Bundesrat beschlossene Beibehaltung zur Kenntnis. Aus Sicht des SAV ist die aktuelle Entwicklung der Finanzmärkte nach wie vor ein schlechter Indikator für die Festlegung des Zinssatzes, der eine Garantiefunktion für die gesamte Vorsorgewelt bis Ende 2022 hat. Zudem nimmt insbesondere für Vorsorgeeinrichtungen, die innerhalb oder nahe an den gesetzlichen Mindestparametern operieren, der Druck ohnehin stetig zu – insbesondere aufgrund der demographischen Entwicklung und der bevorstehenden Pensionierungswelle der Babyboomer-Generation.