Bundesrat erhöht bedauerlicherweise den BVG-Mindestzinssatz

1. November 2023

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz um 0,25 Punkte auf 1,25 Prozent anzuheben. Die Arbeitgeber können diese Entscheidung aufgrund der vorliegenden Situation nicht nachvollziehen und hätten eine Senkung befürwortet.

Wider der offiziellen Berechnungsformel und den finanzwirtschaftlichen Entwicklungen, soll der BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2024 erhöht werden – von 1 auf 1,25 Prozent. Dies hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung entschieden. Er geht damit auf den Vorschlag der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) vom September ein. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands ist diese Erhöhung aufgrund der aktuellen finanzwirtschaftlichen Situation nicht gerechtfertigt.

Der BVG-Mindestzinssatz legt fest, inwiefern das Guthaben der Versicherten mindestens im obligatorischen Bereich am Vermögensertrag der Vorsorgeeinrichtungen partizipiert – er fungiert damit gewissermassen auch als Garantie. Der Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge wird unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren berechnet – so auch der finanz- und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen.

Die Berechnung mit der festgelegten Formel ergibt für das Jahr 2024 einen tieferen BVG-Mindestzinssatz. Es ist zudem damit zu rechnen, dass auch zu Beginn des Jahres 2024 die Stimmung an den Finanzmärkten aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Ausgangslage weiterhin gedrückt sein wird und allenfalls mit weiteren Korrekturen und Verwerfungen zu rechnen ist. Mit einer merklichen Erholung ist frühestens im weiteren Verlauf des Jahres 2024 zu rechnen. Gestützt auf die aktuelle Situation hätte der Mindestzinssatz deutlich unter der Grenze von 1,0 Prozent zu liegen kommen müssen. Die Finanzierung der Leistungen in der beruflichen Vorsorge bleibt für die Pensionskassen entsprechend schwierig. Dies gilt insbesondere für das BVG-Obligatorium. Dass zuerst die zuständige Kommission und nun auch der Bundesrat trotz dieser starken Argumente den BVG-Mindestzinssatz nicht zumindest unverändert belassen hat, ist unverständlich.