Bundesrat legt wichtige sozialpolitische Parameter bei AHV und BVG fest

12. Oktober 2022 News

An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat eine Erhöhung der AHV/IV-Renten um 2,5 Prozent beschlossen. Die Arbeitgeber begrüssen, dass er sich dabei am gesetzlich festgelegten Mischindex orientiert. Nur teilweise können sie hingegen die Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes bei 1 Prozent nachvollziehen.

Im Rahmen der gesetzlich festgelegten zweijährlichen Überprüfung der Anpassung der AHV/IV-Renten beschloss der Bundesrat, diese um 2,5 Prozent zu erhöhen. Die Anpassung erfolgt gemäss dem gesetzlich festgelegten Mischindex, der die Preis- und Lohnentwicklung gleichermassen berücksichtigt. Dabei wird für 2022 von einer Teuerung von 3 Prozent und einer Lohnerhöhung von 2 Prozent ausgegangen, was den Mischindex von 2,5 Prozent ergibt. Diese Anpassungen, die Rentenerhöhungen zwischen 30 und 60 Franken monatlich bedeuten, führen allerdings auch zu Mehrkosten von insgesamt 1,37 Milliarden Franken. Davon fallen 1,21 Milliarden auf die AHV.

Bei der beruflichen Vorsorge wird dieses Jahr auf eine Überprüfung des Mindestzinssatzes verzichtet, womit der Bundesrat ihn im kommenden Jahr bei 1 Prozent belässt. Der Mindestzinssatz ist ein wichtiger Parameter für die Verzinsung der Altersguthaben im BVG-Obligatorium. Entscheidende Faktoren für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Rendite markgängiger Anlagen, namentlich der Bundesobligationen, der Aktien, der Anleihen und der Immobilien. Weitere Kriterien sind die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung oder die Tragbarkeit des Mindestzinssatzes für die BVG-Minimalkassen und die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.

Bei der Erhöhung der AHV/IV-Renten begrüsst der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), dass sich der Bundesrat am gesetzlich festgelegten Mischindex orientiert – dies im Gegensatz zur den drei Motionen des Parlaments, welche eine ausserordentliche Teuerungsanpassung der AHV/IV-Renten verlangen. Gleichzeitig gibt der SAV zu bedenken, dass die dadurch anfallenden Mehrkosten von knapp 1,4 Milliarden Franken eine Belastung des wichtigsten Sozialwerks bedeuten. Die soeben angenommene Reform «AHV 21» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Konsequenzen des demografischen Wandels die Finanzlage der ersten Säule ohnehin stark belasten.

Den Verbleib des BVG-Mindestzinssatzes bei 1 Prozent können die Arbeitgeber hingegen nur teilweise nachvollziehen. Auch wenn sich der oft geltend gemachte Anstieg der Zinsen positiv auf die erwarteten Renditen auswirkt, verlieren die festverzinslichen Papiere in den Bilanzen der Vorsorgeeinrichtungen dadurch zuerst an Wert. Die positiven Effekte der geänderten ökonomischen Rahmenbedingungen machen sich daher erst später bemerkbar. Auch mit Blick auf die Auswirkungen der Inflation und der Ukraine-Krise auf die Märkte wird die Finanzierung der Leistungen in der beruflichen Vorsorge für die Pensionskassen immer schwieriger, dies gilt insbesondere für das BVG-Obligatorium.