Teilrevision stellt Betreuung der Lernenden im Betrieb während Krisenzeiten sicher

20. September 2023 News

Nach dem Ständerat sagt nun auch der Nationalrat «Ja» zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Somit können Berufsbildnerinnen und -bildner sowie Praxisbildnerinnen und -bildner auch während Kurzarbeit ihren Ausbildungsaufgaben nachkommen.

Was während der Covid-19-Pandemie bereits Usus war, ist nun auch noch gesetzlich verankert: Berufsbildnerinnen und -bildner sowie Praxisbildnerinnen und -bildner dürfen – auch während in ihrem Unternehmen Kurzarbeit gilt – Lernende weiter betreuen und ausbilden. Der Nationalrat sagt in der Herbstsession 2023 einstimmig «Ja» zur entsprechenden Änderung des Arbeitslosengesetzes (AVIG).

Die grosse Kammer folgt damit der Entscheidung des Ständerats vom 14. Juni 2023. Dieser hatte sich ebenfalls einstimmig für die vom Bundesrat im Februar verabschiedete Änderung ausgesprochen.

Die Arbeitgeber begrüssen diesen Entscheid: Diese Ausnahme ist zentral für die Ausbildung der Lernenden und die Berufslehre als Ganzes ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Wirtschaft – sie muss deshalb auch in Krisenzeiten gefördert werden. Besonders erfreulich ist, dass bei der nun bestimmten Änderung des AVIG auch die Praxisbildnerinnen und -bildner in der Ausnahme eingeschlossen sind: Genau diese Erweiterung hatte der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) in seiner Vernehmlassungsantwort gefordert.