Das Ziel der geplanten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) ist es, die Ausbildung und Betreuung von Lernenden in Betrieben, die von Kurzarbeit betroffen sind, sicherzustellen. Berufsbildnerinnen und
-bildner sollen während eines anrechenbaren Arbeitsausfalls die Ausbildung und Betreuung der angehenden Berufsleute im Betrieb fortsetzen können. Diese Regelung wurde während der Covid-19-Pandemie eingeführt.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsste die geplanten Änderungen des AVIG bereits letzten Sommer, machte aber in der Vernehmlassungsantwort vom 19. September 2022 darauf aufmerksam, dass diese neue Regelung nicht nur für Berufsbildnerinnen und -bildner, sondern auch für Praxisbildnerinnen und -bildner gelten müssen. Dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 15. Februar 2023 nun diese Anpassung im Gesetzesentwurf aufnimmt, begrüssen die Arbeitgeber. In einigen Branchen und Betrieben übernehmen die Praxisbildnerinnen und -bildner nämlich die konkrete fachliche Ausbildung, während die Berufsbildnerinnen und -bildner im Hintergrund für die administrativen und koordinativen Aufgaben verantwortlich sind. Mit der entsprechenden Anpassung des AVIG kann dem dualen Berufsbildungssystem auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Rechnung getragen und die Weiterführung der Ausbildung von Lernenden im Betrieb aufrechterhalten werden.