Arbeitgeber begrüssen die Teilrevision

23. September 2022 Vernehmlassungen

Berufsbildner sollen die Ausbildung und Betreuung von Lernenden auch während Kurzarbeit fortsetzen können. Denn dem dualen Berufsbildungssystem muss auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Rechnung getragen werden. Ein wichtiger Punkt ging bei den entsprechenden Gesetzesrevision jedoch vergessen.

Die geplante Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) bezweckt die Sicherstellung der Ausbildung und Betreuung der Lernenden in Betrieben, die von Kurzarbeit betroffen sind. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sollen während denjenigen Stunden, in denen sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden, die Ausbildung und Betreuung der angehenden Berufsleute im Betrieb fortsetzen können. Diese Regelung wurde während der Covid-19-Pandemie eingeführt. Grundsätzlich begrüsst der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) die geplanten Anpassungen. Damit kann dem dualen Berufsbildungssystem auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Rechnung getragen und die Weiterführung der Ausbildung von Lernenden im Betrieb aufrechterhalten werden.

Um dieses Ziel erreichen zu können, fordert der SAV folgende Anpassung: In einigen Branchen und Betrieben ist der Berufsbildner für mehrere Lernende zuständig und beschäftigt sich je nach Situation mehrheitlich mit administrativen und koordinativen Aufgaben. Die Lernenden werden in dieser Konstellation oft von Praxisbildnern in der konkreten fachlichen Ausbildung betreut. Um die Ausbildung der Lernenden in Krisensituation sicherzustellen, sollten daher auch Praxisbildner in dieser Ausnahmeregelung einbezogen werden.