Eine Lernende Metallbauerin EFZ darf bis zum 16. Lebensjahr maximal 11 Kilogramm hochheben. Dies ist zum Schutz der jungen Arbeitsleute im Bildungsplan vorgeschrieben. Diese Vorgaben gelten für Personen, die über einen Lehrvertrag verfügen. Ungeklärt war bis anhin die rechtliche Situation bei Jugendlichen, die sich in Brückenangeboten befinden, was zu einem rechtlichen Graubereich führte.
Der Bundesrat hat nun eine Änderung im Arbeitsgesetz verabschiedet. Damit sind neu gefährliche Arbeiten auch für Jugendliche ab 15 Jahren möglich, die sich ausserhalb einer Berufsausbildung in einer Eingliederungsmassnahme in den Arbeitsmarkt befinden. Im Rahmen von Brückenangeboten wie Vorlehren, Integrationsvorlehren und Ausbildungen für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, einer Behinderung oder Schwierigkeiten aufgrund eines Migrationshintergrunds, dürfen neu unter bestimmten Voraussetzungen gefährliche Arbeiten verrichtet werden. Die Betriebe müssen über eine Bildungsbewilligung verfügen und die vorgesehenen Begleitmassnahmen des Berufes erfüllen. Die Jugendlichen werden dabei von einer erfahrenen und erwachsenen Fachperson geschult, angeleitet und vor Ort angemessen überwacht.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst die beschlossenen Ausnahmen vom Verbot für gefährliche Arbeiten. Dies ist wichtig, damit die Jugendlichen die vorgesehenen Ausbildungsziele der Integrationsmassnahmen erreichen können. Die Arbeitgeber stellen jedoch zunehmend fest, dass der Begriff «gefährliche Arbeiten» ausgedehnt wird und damit die oben erwähnten Prozesse immer rascher und breiter angewendet werden müssen. Es ist wichtig, dass die jungen Leute geschützt werden und keinen unnötigen Gefahren ausgesetzt werden. Trotzdem sollte es möglich sein, den Jugendlichen in einem geschützten Rahmen – sei dies bei der Berufswahl, einer Schnupperlehre oder in Zusammenarbeit mit den Schulen – das Handwerk näher zu bringen und dies, ohne dass eine Rechtsunsicherheit darüber besteht, ob dies erlaubt ist oder nicht.