Notwendige Normalisierung des Wirtschaftslebens

16. April 2020 Medienmitteilungen

Nachdem die Schweiz die erste Pandemie-Phase gemeistert hat, lockert der Bundesrat die massiven Beschränkungen der Wirtschaft. Zur Verhinderung einer Insolvenzwelle muss die begonnene Normalisierung für die Arbeitgeber rasch vorangetrieben werden. Die beschlossenen Regelungen für besonders gefährdete Personen und Selbständigerwerbende müssen den Praxistest bestehen.

Die einschneidenden Massnahmen des Bundes gegen die Ausbreitung des Coronavirus wirken. Dank abflachender Fallzahlen von Covid-19 will der Bundesrat das Wirtschafts- und Sozialleben schrittweise normalisieren. In einer ersten Etappe werden am 27. April vom Bund zwangsgeschlossene Betriebe wieder geöffnet. Am 11. Mai können die Läden sowie die obligatorischen Schulen, am 8. Juni unter anderem Freizeitbetriebe sowie weiterführende Schulen den Betrieb wiederaufnehmen. Für die Wiedereröffnung der Restaurants nennt der Bund zwar kein Datum. Das Gastgewerbe kann aber dem Bundesrat eigene Öffnungspläne einreichen.

Nach diesem ersten Schritt zur Normalisierung muss für den Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) die Deeskalation weitergehen. Die Wirtschaft braucht weiterhin eine klare Perspektive, damit die Ankurbelung abgestimmt, schrittweise und planbar erfolgen kann. Ihren Anteil dazu tragen die Arbeitgeber bei, indem sie die Schutzmassnahmen eigenständig auf ihre spezifische Branchensituation adaptieren.

Eine Präzisierung vorgenommen hat der Bundesrat beim Arbeitnehmerschutz für besonders gefährdete Personen. Zum einen hat er die bisher recht unscharfen Gefährdungen genauer eingegrenzt. Zum andern kann nur von seiner Arbeitsverpflichtung entbunden werden, wer weder Homeoffice leisten noch mit geeigneten Schutzmassnahmen vor Ort arbeiten oder befristet innerbetrieblich versetzt werden kann. Diese Regelung für Risikogruppen muss sich nun in der Praxis bewähren.

Neu in das Nothilfepaket aufgenommen hat der Bundesrat bisher ausgeschlossene Selbständige, sofern es sich um Härtefälle handelt. Demnach können Betroffene mit einem AHV-pflichtigen Einkommen zwischen 10’000 Franken und 90’000 Franken rückwirkend ab frühestens dem 17. März einen Teil ihres Erwerbsausfalls einfordern. Der SAV anerkennt, dass mit dieser Lösung auch indirekt betroffene Kleinunternehmer Überbrückungshilfen erhalten. Damit kann die Gefahr von Dominoeffekten in dieser gravierenden Wirtschaftskrise abgeschwächt werden. Die zeitlich befristete Regelung, die gemäss Bundesrat für zwei Monate 1,3 Mrd. Franken kostet, muss praxistauglich umgesetzt werden. Deshalb begrüsst der SAV, dass die Ausgleichskassen unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern können.

Im Bildungswesen hat der Bundesrat die vom SAV unterstütze Einigung unter den Verbundpartnern der Berufsbildung definitiv gutgeheissen. Damit können die Lehrabschlussprüfungen schweizweit mit Rücksicht auf die Situation in den verschiedenen Berufsfeldern durchgeführt werden.

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