BVG-Kommission setzt ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel

4. September 2018 Medienmitteilungen

Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat für 2019 einen Mindestzins von 0,75 Prozent, obschon ein Wert von 0,5 Prozent gerechtfertigt ist. Eine Empfehlung für einen gar noch höheren Satz ist zudem nur knapp gescheitert. Mit ihrer Empfehlung macht die Kommission den Mindestzins endgültig zum politischen Spielball. Die Kompetenz, diesen technischen Parameter zu bestimmen, muss dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen übertragen werden.

Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat für 2019 einen Mindestzins von 0,75 Prozent. Sie orientiert sich dabei an ihrer neuen umstrittenen Berechnungsformel, die sie allem Anschein nach entwickelt hat, um einen möglichst hohen Mindestzins begründen zu können. Die bisherige Mehrheitsformel, die für 2019 einen Zinssatz von 0,5 Prozent anzeigt, hat die Kommission kurzerhand zur neuen Minderheitsformel herabgestuft. Statt das Konzept zur Festlegung des Mindestzinses endlich grundsätzlich zu hinterfragen, liefert die beratende Kommission des Bundesrats damit das letzte fehlende Stück einer Beweiskette: Das Konzept zur Festlegung des Mindestzinses ist nicht sachgemäss und der Mindestzins endgültig zum politischen Spielball geworden. Die Festsetzung des Mindestzinses muss deshalb künftig dem obersten Organ der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, denn nur dieses Gremium ist in der Lage, seinen Entscheid verantwortungsbewusst auf die konkrete Situation der eigenen Einrichtung abzustimmen.

Mit einem über Jahre politisch überhöhten Mindestzinssatz – eine Entwicklung, die sich ohne Korrektur durch Bundesrat und Parlament nun abzeichnet – werden zumindest gewisse Vorsorgeeinrichtungen angetrieben, überhöhte Anlagerisiken einzugehen. Zudem müssen sie praktisch ihre gesamte Performance für die Verzinsung der Altersguthaben einsetzen, statt damit auch für die finanzielle Nachhaltigkeit erforderliche Reserven zu bilden. Eine solche Entwicklung liegt weder im Interesse der Versicherten noch ist sie der Sicherheit der Renten der beruflichen Vorsorge insgesamt zuträglich.

Die neuerliche Kontroverse um den Mindestzins verdeutlicht, dass es an der Zeit ist, das Konzept zu dessen Festlegung grundsätzlich anzupassen. Der Bundesrat ist aufgerufen, dem Parlament zügig die notwendige gesetzliche Anpassung zum Beschluss vorzulegen, damit das oberste Organ den Mindestzins künftig individuell für seine Vorsorgeeinrichtung festlegen kann. Nur so wird sichergestellt, dass sich der Mindestzins an den wirtschaftlichen Realitäten orientiert und gleichzeitig im Interesse der Versicherten den Möglichkeiten der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen angepasst wird. Befürchtungen, die Verzinsungen könnten deshalb zu tief ausfallen, sind unbegründet. Denn kein Stiftungsrat hat ein Interesse daran, seinen Versicherten schlechtere Konditionen als nötig zu offerieren.

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