Änderungen in den Sozialversicherungen für 2023

22. Dezember 2022 News

2023 werden die Renten nicht nur an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst, sondern auf Begehren des Parlaments auch nachträglich der Teuerung. Die Arbeitgeber sprachen sich im Vorfeld gegen diese unausgewogene Anpassung aus. Auch den bei 1 Prozent belassenen BVG-Mindestzinssatz können die Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Börsenentwicklungen nur teilweise nachvollziehen.

Eine wichtige Änderung betrifft die Anpassung der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung per 1. Januar 2023. Einerseits beschloss der Bundesrat, angesichts der erwarteten Teuerung von 3 Prozent und des Lohnanstiegs von durchschnittlich 2 Prozent eine Erhöhung der AHV-Renten um 2,5 Prozent (sogenannter Mischindex). Auch die Ergänzungs- (EL) und Überbrückungsleistungen werden entsprechend angehoben.

Andererseits beschloss das Parlament in der Wintersession einen zusätzlichen Leistungsausbau, indem die Renten im Laufe des Jahres 2023 rückwirkend an die vollständige Teuerung angepasst werden sollen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) hatte sich aus verschiedenen Gründen dagegen ausgesprochen. Wie der Bundesrat erachtet er das bisherige System als ausgewogen, indem es sowohl die Lohn- als auch die Preisentwicklung angemessen berücksichtigt. Zudem führt eine rückwirkende Anpassung zu überhöhten bürokratischen Kosten bei gleichzeitig minimen Effekten auf die Renten.

Aufgrund der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule erfolgt per 1. Januar 2023 in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) ebenfalls eine Anpassung der Grenzbeträge. So beträgt der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge neu 25‘725 (bisher 25’095) Franken und die Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 22’050 (bisher 21’510) Franken. Den Mindestzinssatz im BVG hat der Bundesrat auch für 2023 unverändert bei 1 Prozent belassen. Dieser Entscheid ist für die Arbeitgeber nur teilweise nachvollziehbar: Die positiven Effekte der veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen und des Zinsanstiegs machen sich in den Bilanzen der Vorsorgeeinrichtungen erst später bemerkbar. Mit Blick auf die Auswirkungen der Inflation und des Krieges in der Ukraine wird die Finanzierung der Leistungen in der beruflichen Vorsorge für die Pensionskassen zunächst schwieriger.

Bei der Witwerrente in der AHV gilt seit Oktober 2022 eine Übergangsregelung: Sie sieht vor, dass neue Witwer mit Kind den Witwen mit Kind gleichgestellt sind (Rente auf Lebenszeit im Vergleich zu Aufhebung mit Volljährigkeit des Kindes bei Witwern). Diese bleibt in Kraft, bis eine Neuregelung vorliegt.

Als neue Sozialversicherung wird auf den 1. Januar 2023 der Adoptionsurlaub eingeführt, dessen Ausführungsbestimmungen der Bundesrat 2022 verabschiedete. Demzufolge haben Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung finanzierten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.