Letztes Jahr stimmten zuerst der Stände- und dann der Nationalrat der Teilrevision zu. Damit wird möglich, was bereits während der Covid-19-Pandemie Usus war: Dass Berufsbildnerinnen und -bildner sowie Praxisbildnerinnen und -bildner auch während Kurzarbeit ihre Lernenden weiter betreuen und ausbilden dürfen.
Der Bundesrat hat heute beschlossen, dass die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Diese nun geltende Ausnahme ist aus Sicht der Arbeitgeber zentral: Die Ausbildung von Lernenden muss auch in Krisenzeiten gefördert werden. Denn diese ist – sowie die Berufslehre als Ganzes – ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Wirtschaft. Besonders erfreulich ist, dass bei der nun bestimmten Änderung des AVIG auch die Praxisbildnerinnen und -bildner in der Ausnahme eingeschlossen sind: Genau diese Erweiterung hatte der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) in seiner Vernehmlassungsantwort gefordert.