Swiss-Covid-App kann online gehen

19. Juni 2020 News

Das Parlament hat die Gesetzesänderung für die Einführung der Tracing-App gutgeheissen. Wer den Lohn im Falle einer kantonsärztlich angeordneten Quarantäne langfristig bezahlen muss, ist noch nicht geklärt. Der SAV fordert eine Finanzierung, die nicht zulasten der Arbeitgeber geht.

Die Tracing-App des Bundes auf einem iPhone. So sieht die App auf dem iPhone in der Testphase aus.

Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat haben die «Dringliche Änderung des Epidemiengesetzes angesichts der Covid-19-Krise» (20.040) angenommen. Beide Räte haben das Geschäft des Bundesrates mit kleinsten Anpassungen durchgewinkt. In der Schlussabstimmung gab es keine weiteren offenen Diskussionspunkte. Das neue Gesetz tritt spätestens am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022, wie es im angenommenen Epidemiengesetz heisst. Mit dieser Gesetzesänderung kann die Swiss-Covid-App nun in der breiten Öffentlichkeit genutzt werden.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) befürwortet grundsätzlich Massnahmen, um insbesondere einen erneuten (Teil-) Lockdown zu verhindern. Sorgen bereitet den Arbeitgebern jedoch die Frage noch der Lohnfortzahlung im Falle einer Quarantäne. Im Gesetz sind zwei Arten von Quarantänen vorgesehen. Bei der freiwilligen Quarantäne geht die Person, die von der App benachrichtigt wird, weil sie sich zu lange zu nahe bei einer infizierten Person aufhielt, freiwillig und ohne ärztliches Attest in Quarantäne. In diesem Fall hat sie kein Anrecht auf Lohnfortzahlung. Bei der kantonsärztlich angeordneten Quarantäne wurde die Person nach einer Benachrichtigung der App positiv getestet oder ein Kantonsarzt hat die Quarantäne angeordnet. Dann hat die Person Anrecht auf Lohnfortzahlung.

Da es sich bei der Quarantäne um eine vom Staat verordnete Massnahme handelt, wird der anfallende Lohn laut  der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall (830.31) derzeit vom Bund bezahlt. Diese Verordnung ist aber nur noch bis zum 16. September 2020 in Kraft. Wer danach die Löhne bezahlen soll, ist noch nicht geklärt. Für den SAV ist klar: Die Bezahlung der Löhne darf während der Quarantäne nicht auf die bereits stark angeschlagenen Unternehmen überwälzt werden. Die Arbeitgeber fordern deshalb mit Nachdruck, dass für die kantonsärztlich angeordnete Quarantäne eine Lohnersatzlösung über die Erwerbsersatzordnung in Kraft gesetzt wird, die dafür mit Bundesbeiträgen zu alimentieren ist. Das muss das Parlament in der nächsten Herbstsession zwingend nachbessern. Selbst bei dieser Finanzierung werden die Unternehmen durch die Abwesenheiten immer noch mit Zusatzkosten belastet bleiben.