Kein «Lockdown» durch Swiss-Covid-App

5. Juni 2020 News

Der Ständerat hat grundsätzlich grünes Licht für die Swiss-Covid-App gegeben. Nun muss der Nationalrat darüber entscheiden. Die Arbeitgeber appellieren an das Parlament, dass durch den Einsatz dieser App den bereits stark von den Corona-Massnahmen betroffenen Unternehmen kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird.

Die Tracing-App des Bundes auf einem iPhone. So sieht die Vorschau der Tracing-App auf einem iPhone aus.

Die bestätigten Neuinfektionen in der Schweiz halten sich auf tiefem Niveau. Die neue Proximity-Tracing-App soll als zusätzliches Instrument dafür sorgen, dass dies dank der Rückverfolgung der Corona-Fälle auch so bleibt. Damit die vom Bund und den beiden ETH entwickelte Swiss-Covid-App spätestens Ende Juni lanciert werden kann, ist eine dringliche Änderung des Epidemiengesetzes notwendig. Der Ständerat hat die Gesetzesänderung (Geschäft 20.040) mit 43 zu 1 Stimmen bei einer Enthaltung gutgeheissen. Diese geht nun mit drei Änderungen an den Nationalrat.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) befürwortet grundsätzlich Massnahmen, um insbesondere einen erneuten (Teil-) Lockdown zu verhindern. Sorgen bereitet den Arbeitgebern aber die offensichtliche Zielsetzung, mit der Tracing-App möglichst viele Personen vorsorglich in Quarantäne zu setzen. Dabei scheint in Kauf genommen zu werden, dass Mitarbeiter den Arbeitsplatz auch ohne tatsächliche Infizierung, nur gestützt auf die App-Meldung und ohne Berücksichtigung der im Betrieb getroffenen Sicherheitsmassnahmen verlassen, um sich freiwillig in die Quarantäne zu begeben. Das abrupte Verlassen oder Nichterscheinen am Arbeitsplatz durch eine im Voraus nicht einschätzbare Anzahl an Mitarbeitern bedeutet für die Unternehmen nicht nur organisatorischen Mehraufwand, sondern könnte im schlimmsten Fall ganze Unternehmen lahmgelegen. Die Arbeitgeber appellieren deshalb an das Parlament, im Rahmen der politischen Beratung nicht zu vergessen, dass für die Betriebe auch bei Anwendung der Covid-App der Einsatz ihrer Arbeitnehmer planbar bleiben muss. Zudem könnten bei kurzfristigen Ausfällen betriebliche «Notfall»-Massnahmen notwendig werden, die wiederum zu Zusatzkosten führen. Der SAV fordert deshalb, dass nur eine tatsächlich infizierte Person weitere Meldungen an Dritte auslösen kann und geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Anzahl der «Fehlalarme» zu reduzieren.

Unklar ist zudem, wer für den Lohnersatz bei Mitarbeitern in Quarantäne aufkommen muss. Gesundheitsminister Alain Berset sagte im Ständerat lediglich, dass sich jede Person mit einem positiven Corona-Test in Quarantäne begeben müsse und Erwerbsausfallentschädigung erhalte. Für die Arbeitgeber ist klar: Die Quarantäne ist eine vom Staat verordnete Massnahme. Daher kann die Bezahlung der Löhne während den Quarantänen nicht auf die bereits stark angeschlagenen Unternehmen überwälzt werden. Weder die freiwillige noch die kantonsärztlich angeordnete Quarantäne darf eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers auslösen. Der SAV fordert mit Nachdruck, dass für alle Fälle von Quarantäne eine Lohnersatzlösung über die dafür mit Bundesbeiträgen zu alimentierende Erwerbsersatzordnung in Kraft gesetzt wird. Selbst bei dieser Finanzierung werden die Unternehmen durch die Abwesenheiten immer noch mit Zusatzkosten belastet bleiben.