Keine Zusatzentschädigung bei Home Office

25. Mai 2020 News

In den meisten Fällen steht dem Arbeitnehmer ein fix eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Home Office kann die Arbeit vor Ort ergänzen und führt deshalb in der Regel nicht zu notwendigen Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer. Stellt er im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst Geräte und Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, kann eine Entschädigung vereinbart werden. Das gilt auch in der jetzigen Corona-Krise.

Mehrere Medien haben ein letztjähriges Bundesgerichtsurteil wieder aufgefrischt, welches sich mit der Frage beschäftigt hat, ob ohne Arbeitsplatz im Unternehmen die zuhause eingerichtete Arbeitsinfrastruktur durch den Arbeitgeber entschädigt werden muss. Das Bundesgericht hat für diesen Fall festgehalten, dass ohne Arbeitsplatz im Unternehmen der Arbeitgeber die Arbeitsinfrastruktur für die Berufsausübung zuhause erstatten muss. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf Home Office weiterhin unverändert.

Umgekehrt gilt: Arbeitet der Mitarbeiter normalerweise im Betrieb und besteht lediglich die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, ist der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes (im Betrieb) nachgekommen und muss keine weiteren Kosten für das Home Office übernehmen.

Die aktuell im Zusammenhang mit dem Coronavirus publizierten Empfehlungen des BAG, wo möglich die Mitarbeiter im Home Office arbeiten zu lassen, können und sollen freiwillig dort ermöglicht werden, wo es die betrieblichen Umstände und insbesondere die Arbeit erlauben und/oder der Mitarbeiter es erwünscht. Home Office ergänzt deshalb in vielen Fällen die Arbeit im Betrieb und führt deshalb auch nicht zu notwendigen Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer.

Trotz allem empfiehlt es sich, das Arbeiten im Home Office mit einer Vereinbarung zu regeln, insbesondere bei länger dauerndem Home Office. So können auch offene oder unklare Punkte abschliessend geklärt werden. Dies gilt umso mehr für die gegenwärtige Corona-Pandemie, bei welcher es sich um eine befristete Notsituation handelt. Der SAV weist zudem darauf hin, dass sich Home Office als Arbeitsform nicht für alle Tätigkeiten eignet.