Keine Ausweitung des Entsendegesetzes auf kantonale Mindestlohnregelungen

27. Juli 2020 Vernehmlassungen

Das Entsendegesetz garantiert als flankierende Massnahme zur Personenfreizügigkeit dass Betriebe, welche ihre Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, die gesetzlich garantierten Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt den Vernehmlassungsentwurf, der eine Ausweitung des Gesetzes auf kantonale Mindeslohnregelungen vorsieht, entschieden ab.

Durch das Entsendegesetz (EntsG) wird sichergestellt, dass Betriebe bei der Entsendung ihrer Arbeitnehmer in die Schweiz die in den Bundesgesetzen, Verordnungen und allgemeinverbindlich erklärten Gesamt- (ave GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) garantierten Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. In Branchen, wo diese Regelungen nicht gelten, müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen befolgt werden.

Mit dem Vernehmlassungsentwurf sollen nun die Entsendebetriebe auch zur Einhaltung der kantonalen Mindestlöhne verpflichtet werden, sofern diese im persönlichen und sachlichen Bereich die Entsendebetriebe betreffen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) lehnt diese Gesetzesänderung in seiner Antwort mit Nachdruck ab. Das Ziel des EntsG ist die Einhaltung der arbeitsmarktlichen Bedingungen in der Schweiz durch ausländische Dienstleistungserbringer. Die kantonalen Mindestlohngesetze hingegen verfolgen ein sozialpolitisches Ziel, welches bezweckt, die Lebenskosten selbständig zu tragen und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Der SAV betont in seiner Vernehmlassungsantwort, dass das Festlegen von Mindestlöhnen ausserhalb von sozialpolitisch motivierten Löhnen eine ausschliessliche Bundes- und keine kantonale Kompetenz ist.

Die vorgeschlagene Regelung hätte zudem zur Folge, dass sich die ausländischen Betriebe bei Entsendungen auf die tieferen kantonalen Mindestlöhne und nicht auf die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne ausrichten: In jenen Branchen, wo letztere die kantonalen Mindestlöhne überschreiten, könnten Entsendebetriebe weniger Lohn bezahlen, als es das EntsG vorschreibt. Dies würde zu kontraproduktivem und dem Prinzip der flankierenden Massnahmen widersprechenden Lohndruck führen. Weiter würde diese Regelung auch die bewährte Sozialpartnerschaft gefährden, wie die Arbeitgeber betonen.