Enorm unterstützt wurden die Unternehmen durch die Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten, die Entschädigungen bei Erwerbsausfällen aus der EO und die Vereinfachungen beim Bezug von Kurzarbeitsentschädigung.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) unterstützt daher in seiner Vernehmlassungsantwort das dringliche Bundesgesetz, insbesondere den Entscheid des Bundesrates, bis mindestens 31. Dezember 2021 die Abrechnungsperioden während der Rahmenfrist für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen von 12 auf 18 Monate zu erhöhen. Gleichzeitig begrüsst der Dachverband die Beibehaltung der reduzierten Karenzfrist. Nach Ansicht des SAV ist dem Bundesrat zudem in Art. 10 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes die generelle Kompetenz einzuräumen, Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu erlassen. Schliesslich begrüssen die Arbeitgeber ausdrücklich, dass der Bundesrat auch zukünftig die Entschädigung des Erwerbsausfalles für Personen vorsehen kann, die aufgrund der Covid-19-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen.
Der SAV fordert zudem den Einbezug der Dachorganisationen der Sozialpartner gemäss Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und erinnert daran, dass die Delegation der Kompetenzen an die Kantone nicht zu einem Flickenteppich an Regelungen, Ungleichbehandlungen und unverhältnismässigen Massnahmen führen darf.