Monat für Monat wird er vom Bruttolohn abgerechnet: Der Abzug zugunsten der Arbeitslosenversicherung (ALV). Das gilt für alle Arbeitnehmenden – auch für solche in einer Sonderfunktion in einer sogenannt «arbeitgeberähnlichen Stellung». Diese Personen werden heute als Unselbständige in der Arbeitslosenversicherung angesehen und sind somit beitragspflichtig. Bei der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) sieht es dann aber anders aus: Sie erlangen erst Anspruch auf die ALE, wenn die arbeitergeberähnliche Stellung definitiv aufgegeben wurde. Bis dahin bleibt ein Anspruch und damit die Auszahlung verwehrt.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) möchte dies nun verbessern und schlägt eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vor. Gemäss Mehrheitsvariante sollen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche mindestens zwei Jahre in einem Betrieb gearbeitet haben und neu arbeitslos geworden sind, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten. Dies allerdings nur dann, wenn sie mit Eintreten der Arbeitslosigkeit ihre arbeitgeberähnliche Stellung verlieren.
Aus den Vernehmlassungsunterlagen geht aber nicht hervor, ob mit dieser Änderung die ALV-Beiträge erhöht würden (auf Seiten der Arbeitgeber und/oder der Arbeitnehmer). Auf Nachfrage wurde seitens des SECO bestätigt, dass es zu dieser Frage weder verlässliche Zahlen noch Schätzungen gibt. Dieser Umstand erschwert die klare Positionierung. Der SAV geht von keiner Beitragserhöhung aus und unterstützt die Mehrheitsvariante grundsätzlich, jedoch unter diesem Vorbehalt. Würde es wider Erwarten zu einer Erhöhung der Beiträge kommen, was einem Ausbau der Sozialversicherungsleistungen gleichkäme, müsste eine Neubeurteilung vorgenommen werden können.