Unentbehrlicher Plan bei einer Pandemie

27. Februar 2020 News

In der Schweiz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten vor einer Infektion mit Mikroorganismen wie dem Coronavirus zu schützen. Mit den richtigen vorsorglichen Massnahmen kann nicht nur die Ansteckungsgefahr minimiert, sondern auch die Betriebssicherheit aufrechterhalten werden.

Seit im Januar in der chinesischen Stadt Wuhan das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 (Covid-19) entdeckt worden ist, breiten sich die gefährlichen Mikroorganismen weltweit aus. Nach ersten Erkenntnissen ist die Ansteckungsgefahr etwas höher als bei der saisonalen Grippe, aber deutlich niedriger als beispielsweise bei Masern. Von einem schweren Krankheitsverlauf mit Todesfolge bedroht sind offenbar vorwiegend ältere Menschen und jene mit einer chronischen Vorerkrankung. Über den Krankheitsverlauf informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf seiner Website laufend.

Falls es zu einer schweren Grippepandemie mit einer Erkrankung von bis zu 25% der Bevölkerung käme, bliebe dies auch für die Wirtschaft nicht folgenlos. Wo die Geschäftsprozesse massiv gestört würden, müssten die Arbeitgeber sich darauf konzentrieren, die Kernfunktionen ihres Unternehmens sicherzustellen und zum Beispiel festzulegen, auf welche Produkte vorübergehend verzichtet werden kann. Bei einem grossen Personalausfall müssten zudem die für den Betrieb unentbehrlichen Schlüsselfunktionen und Stellvertretungen definiert werden. Frühzeitig zu überlegen wären auch weitergehende Weisungen zum Arbeiten zuhause oder dem Verlagern von persönlichen Sitzungen auf Video- oder Telefonkonferenzen. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) empfiehlt es sich, diese und weitere Vorbereitungen vorsorglich in einem Notfallplan zu regeln.

Derzeit steht im Vordergrund, das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu minimieren. Zum Schutz der Gesundheit seiner Belegschaft ist der Arbeitgeber in der Schweiz verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen im Arbeitsumfeld zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Coronavirus vermutlich ähnlich einer gewöhnlichen Grippe durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen wird. Zur Vermeidung einer Ansteckung muss der Arbeitgeber deshalb vor allem über grundsätzliche Hygienemassnahmen informieren, etwa über regelmässiges Händewaschen oder Niesen bzw. Husten in die Armbeuge. Ausserdem kann das Reinigungspersonal angewiesen werden, kritische Stellen wie Türklinken regelmässig zu desinfizieren. Die Mitarbeiter können mit Aushängen am Arbeitsplatz oder mit E-Mails mehrmals täglich an diese Pflichten erinnert werden.

Um diese Fürsorgepflicht zu erfüllen, hat der Arbeitgeber – je nach Situation – ein sehr weitgehendes Weisungsrecht. Für die verantwortungsvolle Ausübung braucht es viel Gespür, denn es muss ein Gleichgewicht zwischen der Fürsorgepflicht und einer ungestörten Fortsetzung des Geschäfts gefunden werden.

Zahlreiche weitere Praxistipps sind dem Pandemieplan-Handbuch des BAG zu entnehmen, dessen Herausgabe der SAV unterstützt hat.