Anpassungen bei den FlaM gehen zu weit

19. Dezember 2014 Vernehmlassungen

Der Bundesrat will die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (FlaM) optimieren und hat dazu verschiedene Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt diese mehrheitlich ab: Die FlaM haben sich grundsätzlich bewährt. Auch ist der Zeitpunkt für Anpassungen – die zudem dem Wesen der flankierenden Massnahmen widersprechen – äusserst ungünstig.

Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit sollen mit Änderungen im Obligationenrecht (OR), im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) und im Entsendegesetz (EntsG) zwecks Missbrauchsbekämpfung weiter optimiert werden. Nachdem die FlaM sich jedoch grundsätzlich bewährt haben und seit ihrer Einführung bereits vier Mal verschärft wurden, ist diese erneute «Optimierung» nicht nachvollziehbar. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen keine blosse Optimierung dar, sie gehen vielmehr über eine angemessene Missbrauchsbekämpfung hinaus.

Insbesondere spricht sich der Schweizerische Arbeitgeberverband in seiner Vernehmlassungsantwort gegen folgende Massnahmen aus:

  • Ein befristeter Normalarbeitsvertrag soll neu auch dann verlängert werden können, wenn lediglich Hinweise vorliegen, dass dessen Wegfall zu erneuten Missbräuchen führen könnte. Die konkrete wiederholte und missbräuchliche Lohnunterbietung müsste nicht mehr nachgewiesen werden. Dies widerspricht dem Wesen der FlaM und den Grundsätzen des schweizerischen Arbeitsrechts.
  • Neben den tripartiten Kommissionen sollen beim Nachweis von wiederholt missbräuchlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen auch die Sozialpartner die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung ihres GAV beantragen können. Die Ausdehnung dieses Rechts ist unnötig und würde die Grundlagen der heutigen Sozialpartnerschaft gefährden.
  • Die Bestimmungen, die der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV zugänglich sind, sollen um Ferien, Arbeitszeiten und Kaution erweitert werden. Bei der erleichterten Allgmeinverbindlicherklärung geht es jedoch nicht darum, die von den Vertretern einer Mehrheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche ausgehandelten minimalen Arbeitsbedingungen auf die restliche Branche für anwendbar zu erklären.
  • Eine bestehende Allgemeinverbindlichkeit eines GAV soll ausnahmsweise auch dann verlängert werden können, wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erreicht ist. Dies käme einer einseitigen Verlagerung des Gleichgewichts zugunsten der Arbeitnehmervertreter gleich und ist weder nachvollziehbar noch sinnvoll.

Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Vorlage angesichts der neuen Verfassungsbestimmung infolge der angenommenen Masseneinwanderungs-Initiative äusserst ungünstig ist. Es ist momentan unklar, wie es mit dem gesamten Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich weitergeht.