«Home Office – Arbeitsmodell der Zukunft?»

29. Mai 2020 Medienbeiträge

Die durch die Corona-Krise notwendig gewordenen Verhaltensregeln und Empfehlungen des BAG haben viele Arbeitgeber dazu veranlasst, ihre Mitarbeiter ins Home Office zu beordern. Damit ist diese Arbeitsform vermehrt in den Fokus gerückt. In der rechtlichen Beurteilung klar sind sowohl die jetzige Ausnahmesituation wie der Normalfall.

Roland Müller in der Fernsehsendung Talk Täglich.

In der Fernsehsendung Talk Täglich haben zwei Vertreter der Sozialpartner das Thema unter dem Motto «Home Office – Arbeitsmodell der Zukunft?» diskutiert. SAV-Direktor Roland A. Müller unterstrich dabei, dass die rechtliche Beurteilung für den Normalfall wie auch für die Ausnahmesituation klar ist. Im Zentrum der Diskussion stand vor allem die Frage der Entschädigung.

In der Corona-Krise verlagerten viele Arbeitgeber die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter ins Home Office. In solchen Notsituationen kann vorübergehend die Arbeit zuhause auf Grundlage des gesetzlichen Weisungsrechts (OR 321d) angeordnet werden. Eine Entschädigung ist nicht zu entrichten, wenn der Arbeitgeber für den Normalfall einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Unternehmens zur Verfügung stellt.

In Zeiten einer normalen Geschäftstätigkeit ohne Notsituation kann der Arbeitgeber Mitarbeitern auf deren Wunsch die Möglichkeit einräumen, zuhause zu arbeiten. Wenn der Arbeitgeber bereits einen Arbeitsplatz in seinen Räumlichkeiten eingerichtet hat, entstehen gemäss herrschender Lehre keine zusätzlichen Auslagen.

Anders geregelt werden die Entschädigungen in Zeiten einer normalen Geschäftstätigkeit, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Dann ist er verpflichtet, sich angemessen an den Kosten für das Home Office zu beteiligen. Für Arbeitsgeräte und Material wie Laptop, Drucker, Datenträger oder Papier kann durch Vereinbarung eine Entschädigung gewährt oder ausgeschlagen werden.