Lockerung der AHV-Beitragspflicht erleichtert sozialverträgliche Massnahmen

13. Juni 2014 News

Auch der Ständerat hat eine Motion angenommen, wonach Leistungen des Arbeitgebers aus Personalfürsorgestiftungen grosszügiger als bisher von der AHV-Beitragspflicht befreit werden. Statt des doppelten soll neu der viereinhalbfache Betrag der maximalen jährlichen Altersrente ausgenommen sein. In Härtefällen sollen die AHV-Beiträge zudem ganz entfallen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband erachtet diese Lockerung als angemessen.

Nach dem Nationalrat will auch der Ständerat die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dahingehend revidieren, dass bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen Leistungen aus Personalfürsorgestiftungen neu bis zum viereinhalbfachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen werden und damit beitragsbefreit sind. Darüber hinaus entfällt die Beitragspflicht in Einzelfällen mit sozialer Härte ganz, etwa wenn ein Arbeitgeber Waisen mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt. Von der Neuregelung betroffen sind die Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und von Finanzierungsstiftungen, die nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband befürwortet den Entscheid des Parlaments, der künftig sozialverträgliche Massnahmen zur Abfederung von Entlassungen bei Sanierungen sowie finanzielle Unterstützung in Härtefällen erleichtert. Nun ist der Bundesrat am Zug, die Verordnung über die AHV rasch anzupassen.