Verordnungen zu Härtefällen und Erwerbsausfällen angepasst

31. März 2021 News

Die vom Bundesrat geänderten Verordnungen zum Covid-19-Gesetz präzisieren die bisherigen Unterstützungen für Härtefälle und die Leistungen beim Erwerbsausfall. Die Arbeitgeber erwarten, dass die Hilfsgelder rasch an die notleidenden Unternehmen ausbezahlt werden. Die Coronakrise schlägt beim Bund bisher mit 38 Mrd. Franken zu Buche.

Gestützt auf die im Parlament beschlossenen Anpassungen des Covid-19-Gesetzes hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen angepasst. Bei der Hilfe in Härtefällen übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. Franken die gesamten Beiträge, damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden. Für die Berechnung der Beiträge des Bundes wird der Umsatzausfall mit einer abgestuften Fixkostenpauschale multipliziert. Einen Antrag auf Unterstützung können Unternehmen stellen, die vor dem 1. Oktober 2020 (statt bisher 1. März 2020) gegründet worden sind. Das vom Parlament um ein Jahr verlängerte Dividendenverbot gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Das absolute Maximum für A-fonds-perdu-Beiträge wird für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Mio. Fr. und für grosse auf 5 Mio. Fr. (bisher 750’000 Fr.) erhöht, um grössere Unternehmen besser unterstützen zu können. Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Mio. Fr., die im 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband ist mit diesen Massnahmen einverstanden und appelliert daran, dass die Hilfsgelder nun rasch an die notleidenden Unternehmen ausbezahlt werden.

Neben der Härtefallverordnung hat der Bundesrat die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst und die vom Parlament im Covid-19-Gesetz auf den 1. April beschlossene Lockerung der Anspruchskriterien aufgenommen. Demnach können neu indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 Prozent) einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden. Ausserdem hat der Bundesrat den Kulturschaffenden rückwirkend ab dem 1. November 2020 eine Ausfallentschädigung zugesprochen.

Gemäss Berechnungen des Bundesrats belaufen sich die Ausgaben des Bundes für die Coronakrise in den Jahren 2020 und 2021 bisher auf insgesamt 38 Mrd. Franken. Im Bereich der Wirtschaft haben Bund und Parlament für das Jahr 2021 unter anderem Mittel bewilligt für die Kurzarbeitsentschädigung (6,0 Mrd. Fr.), den Covid-Erwerbsersatz (3,1 Mrd. Fr.), kantonale Härtefallmassnahmen (8,2 Mrd. Fr.) und Verluste bei den Covid-Solidarbürgschaften (1 Mrd. Fr.).