Verlängerung des summarischen Verfahrens

20. September 2021 Vernehmlassungen

Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die Änderung der Covid-19-Verordnung zur Arbeitslosenversicherung. Daneben fordert der Verband eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Laufzeiten bei den einzelnen Covid-Kurzarbeitserleichterungen.

Die Kurzarbeit zählt während der Corona-Krise zu einer der wichtigsten Massnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen einzudämmen. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Da die Anzahl der betroffenen Unternehmen in der Pandemie stark zunahm, wurde in der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung das summarische Verfahren eingeführt, womit der bürokratische Aufwand verringert werden soll.

In der Stellungnahme hält der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) fest, dass er die Verlängerung des summarischen Verfahrens bis Ende Jahr gutheisst. Der Dachverband fordert gleichzeitig auch eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Laufzeiten. Denn die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung enthält noch viele weitere Covid-bedingte Kurzarbeitserleichterungen, welche bis Ende September 2021, bis Ende 2021 oder sogar bis Ende 2023 gelten. Die verschiedenen Ablaufdaten für die unterschiedlichen und komplexen Massnahmen zu kennen, ist für die Unternehmen praktisch ein Ding der Unmöglichkeit. Damit diese Daten einheitlicher werden, soll nach Ansicht des SAV auch der Anspruch für befristete und auf Abruf tätige Mitarbeiter bis Ende Jahr verlängert werden.