Der Bundesrat hat verschiedene Erleichterungen beschlossen, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen im Bereich der Kurzarbeit weiterhin zu unterstützen. Dazu ist die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung angepasst worden.
Im Einzelnen wird das im Februar 2020 eingeführte summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31. März 2022 verlängert, wodurch weiterhin eine rasche Auszahlung gewährleistet wird. Zugleich wird die bisher bis zum 28. Februar befristete Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate bis zum 30. Juni 2022 ausgeweitet. Zudem wird für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent erneut aufgehoben. Der Bundesrat begründet die Erhöhung der Höchstbezugsdauer damit, dass so sämtliche Betriebe ohne Anspruchslücke weiterhin Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können. Damit werden Betriebe, die erst später Kurzarbeit eingeführt haben, nicht benachteiligt.
Ausserdem wird für Betriebe, die von der 2G-plus-Pflicht betroffen sind, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen wiedereingeführt. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben demnach auch Arbeitnehmer auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen und Lernende.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst die Verlängerung des Covid-Regimes bei der Kurzarbeit. Die Massnahmen stützen vor allem jene Bereiche der Wirtschaft, die derzeit besonders unter den corona-bedingt verordneten Einschränkungen leiden. Zugleich erinnert der Dachverband daran, dass nicht berücksichtigte Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Mitarbeitern im Monatslohn gemäss Bundesgericht zu falsch berechneten Kurzarbeitsentschädigungen geführt haben. Deshalb müssen zum einen die zukünftigen Abrechnungen per Januar 2022 richtig erfolgen. Zum andern müssen bereits falsch abgerechnete Kurzarbeitsentschädigungen korrigiert und rückwirkend seit Inkraftsetzung des summarischen Verfahrensrasch rasch abgewickelt werden.