Das Staatsekretariat für Wirtschaft (Seco) schreibt in einem Merkblatt für Betriebe, es verfolge die Entwicklungen rund um die Energiemarktlage aufmerksam.
Im Zusammenhang mit den aktuellen Energiemarktentwicklungen könnten auch Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf behördliche Massnahmen wie eine mögliche Kontingentierung zurückzuführen sind.
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) steht den Betrieben bei anrechenbaren Arbeitsausfällen zur Verfügung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäss dem (geltenden) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) erfüllt sind. Dies gelte auch bei Arbeitsausfällen infolge einer allfälligen Energiemangellage oder bei massiv steigenden Energiepreisen.
Ziel der KAE ist es, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von behördlichen Massnahmen zu verhindern und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Erst wenn ein Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden und Kündigungen drohen, kann Kurzarbeitsentschädigung aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden.
Eine Gewährung von KAE setze voraus, dass ausserordentliche Umstände zu Arbeitsausfällen führen, welche als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend erachtet werden.
Der Hinweis auf eine Energiepreissteigerung alleine reiche grundsätzlich nicht aus als Rechtfertigung für den Bezug von KAE. Ob die aktuellen Energiepreissteigerungen als zum normalen Betriebsrisiko gehörend eingeschätzt werden, sei im Einzelfall zu prüfen.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst, dass erste Fragen rund um das Thema KAE im Zusammenhang mit der Energiemangellage geklärt wurden. Der SAV hat das Seco darauf hingewiesen, dass trotzdem noch gewisse Unklarheiten bestehen. Beispielsweise, was genau unter «anrechenbare Arbeitsausfälle in der Energiemangellage» oder «normales Betriebsrisiko» zu verstehen ist.
Der SAV steht mit dem Seco in Kontakt, damit die offenen Fragen baldmöglichst geklärt werden können.