Keine zusätzlichen Hürden für Bewilligung der Nacht- und Sonntagsarbeit

22. Juli 2021 Vernehmlassungen

Die Arbeitgeber unterstützen bei der geplanten Revision der Verordnungen 1 und 2 des Arbeitsgesetzes die Absicht, auf die Einreichung «unnötiger» Gesuche für die Nacht- und Sonntagsarbeit zu verzichten. Dabei erachten sie die Vereinfachung der Prozesse und den Abbau administrativer Hürden für Unternehmen als wichtige Ziele, während sie einige Vorschläge im Zusammenhang mit der Umsetzung ablehnen.

Die geplante Revision der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV1 und ArGV2) hat einerseits zum Ziel, die Rechtsanwendung in Bezug auf die Bewilligung der Nacht- und Sonntagsarbeit zu vereinfachen. Andererseits klärt sie Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung solcher Bewilligungen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst diese Ziele.

Aus der Vernehmlassungsantwort des SAV, die auch die Antworten der Mitglieder miteinbezieht, sind vor allem zwei Punkte hervorzuheben. Erstens lehnt der SAV die Verschärfungen der Voraussetzungen für ein «dringendes Bedürfnis» (Art. 27 Abs. 1 ArGV1) bei einer Bewilligung mit Nachdruck ab. Die aktuelle Voraussetzung der «öffentlichen Sicherheit oder sicherheitstechnischer Gründe», damit ein dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit vorliegt, soll beibehalten werden. Weitere Einschränkungen sind deshalb unbegründet.

Zweitens sieht die Revision bei regelmässiger Nachtarbeit ein Verbot für den direkten Bezug des Zeitzuschlags von 10 Prozent zu Beginn oder am Ende des Nachteinsatzes vor. Die Arbeitgeber lehnen ein solches Verbot entschieden ab. Viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit des direkten Bezugs des Zeitzuschlags, was nicht zuletzt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erhöht. Die Alternative einer längerdauernden Freizeit am Stück würde überdies für viele Unternehmen zum Bedarf an zusätzlichen Mitarbeitern führen.