Grenzüberschreitendes Homeoffice: Die Arbeitgeber begrüssen Steuerabkommen mit Frankreich

23. Dezember 2022 News

Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine dauerhafte Lösung für die Besteuerung der Einkünfte aus dem Homeoffice geeinigt. Ab dem 1. Januar 2023 wird bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Jahr aus dem Homeoffice möglich sein, ohne dass die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in Frage gestellt wird. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüßt diese Einigung.

Das Homeoffice hat während der Covid-19-Pandemie einen rasanten Aufschwung erlebt. Am 13. Mai 2020 hatten die Schweiz und Frankreich eine Verständigungsvereinbarung unterzeichnet, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 (wie das Homeoffice) die Besteuerung von Grenzgängern nicht verändern würden. Diese Vereinbarung, die bereits mehrfach verlängert wurde, galt noch bis Ende 2022.

Nun konnte endlich eine dauerhafte Einigung zwischen Frankreich und der Schweiz erzielt werden. Ab dem 1. Januar 2023 können Grenzgänger weiterhin bis zu 40 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice tätig sein, ohne dass dadurch der Grenzgängerstatus oder die Besteuerungsregeln in Frage gestellt werden.

Der SAV begrüßt diese Vereinbarung, die dem Bedürfnis der Unternehmen nach Planbarkeit entgegenkommt und die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Wohnsitzland gewährleistet.

Weiterhin zu beachten gilt es, dass Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiten, noch bis zum 30. Juni 2023 dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind. Ab dem 1. Juli 2023 gilt wieder das reguläre System. Dieses besagt, dass ein Arbeitnehmer, der mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt, dem Sozialversicherungssystem seines Wohnsitzlandes unterliegt.