Nach einem Morgen mit viel Arbeit macht die berufstätige Mutter mit ihren Kindern einen Nachmittagsausflug und erledigt später am Abend weitere dringende Aufgaben im Homeoffice: Diese flexible Arbeitsweise ist längst Realität, laut Arbeitsgesetz eigentlich aber gar nicht erlaubt. Dieses stammt nämlich im Wesentlichen aus den 1960er-Jahren und hält fest, dass die Arbeitnehmenden ihre tägliche Arbeit innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Stunden erbringen müssen.
In Zusammenarbeit mit den jeweiligen Branchenverbänden konnten sich die Sozialpartner in intensiven Verhandlungen auf eine Teilflexibilisierung der Arbeitszeiten einigen, ohne das Gesetz ändern zu müssen. Der Vorschlag sieht für ICT-Betriebe sowie Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung eine Flexibilisierung der Arbeitszeitvorschriften auf dem Verordnungsweg vor.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) hat sich vom Bundesrat über den Vorschlag der Sozialpartner orientieren lassen. Die Kommission ist laut Medienmitteilung der Meinung, dass der sozialpartnerschaftliche Vorschlag ein erster Schritt zur Lösung der Probleme sein könnte.
Die WAK-S hat ihre Arbeiten an der parlamentarischen Initiative 16.414 (Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle) deshalb sistiert. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst diese Sistierung ausdrücklich. Die Kommission wird sich im Frühjahr 2023 zur Verordnungsanpassung konsultieren lassen und anschliessend definitiv über die parlamentarische Initiative entscheiden.
Für die Arbeitgeber ist die Teilflexibilisierung der Arbeitszeiten auf dem Verordnungsweg ein erfolgreiches Beispiel gelebter Sozialpartnerschaft. Im konstruktiven Dialog können pragmatische Lösungen erzielt werden, die den Alltag vieler Arbeitnehmenden besser abbilden.