Sozialversicherungen 2018: Was ist neu?

8. Dezember 2017 News

Das neue Jahr bringt keine Anpassungen bei den Renten. Sogar der BVG-Mindestzins bleibt erstaunlicherweise unverändert. Dafür treten das neue Ausgleichsfonds-Gesetz und ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen in Kraft. Letzteres wird die stockend verlaufende Entschuldung der IV zusätzlich verzögern.

Keine Argumente für zu hohen BVG-Mindestzins
Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge (BVG) für 2018 unverändert bei 1 Prozent belassen – obschon die beiden seit Jahren angewendeten Formeln einen Wert von 0,5 Prozent ergeben. Die Landesregierung hat es somit verpasst, den Mindestzins den demografischen und ökonomischen Realitäten anzupassen. Sie ist nun gefordert, möglichst rasch aufzuzeigen, mit welchen Parametern sie die Berufliche Vorsorge im Umfeld von Negativzinsen und einer alternden Bevölkerung sichern will.

Ausgleichsfonds-Gesetz tritt in Kraft
Das neue Bundesgesetz über die öffentlich-rechtliche Anstalt zur Verwaltung der drei Ausgleichsfonds von Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) tritt ab dem 1. Januar 2018 in zwei Etappen in Kraft. Ab 2019 verwaltet die Bundesanstalt «compenswiss» die drei Ausgleichsfonds separat. Damit kann eine unvorteilhafte Vermischung der Fondsvermögen künftig besser vermieden werden. Das Parlament ist zudem der Forderung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) nach einer unabhängigen externen Revisionsstelle gefolgt.

Neues IV-Berechnungsmodell verzögert den Schuldenabbau weiter
Ab 1. Januar 2018 greift ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen. Damit soll die Situation von teilzeiterwerbstätigen Personen, besonders von Frauen, verbessert werden. Aus Sicht des SAV wäre eine Kompensation der jährlichen Mehrkosten von mindestens 35 Millionen Franken aber innerhalb des IV-Budgets nötig gewesen. Denn mit diesem Kostenschub verzögert sich der Schuldenabbau in der IV weiter. Laut neusten Projektionen ist das Sozialwerk frühestens 2032 schuldenfrei, anstatt wie ursprünglich vorgesehen im Jahr 2023. Ein Schuldenberg von noch immer über 11 Milliarden Franken und ein strukturelles Defizit von jährlich 450 Millionen Franken verlangen zwingend nach effektiven Entlastungsmassnahmen. Eben solche wird das Parlament ergreifen müssen, wenn es im nächsten Jahr die Reformarbeiten aufnimmt – zumal Ende 2017 die befristete IV-Zusatzfinanzierung um 0.4 Prozent Mehrwertsteuer ausläuft.

Unveränderte Renten in der ersten Säule
Die AHV/IV-Renten bleiben 2018 auf dem Niveau des Vorjahrs. Letztmals wurden sie auf den 1. Januar 2015 erhöht. Der Bundesrat prüft mindestens alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten nötig ist. Dabei stützt er sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, die anhand der Entwicklung der Löhne und der Konsumentenpreise den sogenannten Mischindex ermittelt. Gegenwärtig erlaubt der Index keine Erhöhung der AHV/IV-Renten. Somit betragen die paritätischen Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das neue Jahr unverändert:

  • AHV: 8.4%
  • IV: 1.4%
  • EO: 0.45%
  • ALV: 2.2% (für Löhne bzw. Lohnbestandteile bis 148‘200 Franken, maximal versicherter Verdienst) respektive 1.0% (für Löhne bzw. Lohnbestandteile ab 148‘200 Franken)