Im Bereich der sozialen Sicherheit wird die Anwendung der europäischen Regeln für die Sozialversicherung von Grenzgängern, die Homeoffice leisten, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst diese Entscheidung, die es den Mitarbeitenden im Homeoffice ermöglicht, bis zum Ende des Jahres dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt zu bleiben. Er fordert jedoch, dass ab 2023 neue Regeln das Homeoffice besser berücksichtigen, ohne dabei die Zuständigkeit für die soziale Sicherheit zu ändern.
Große Unsicherheit herrscht hingegen im Bereich der Steuern. Es ist unklar, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird (und bis wann) oder ob ab dem 1. Juli 2022 wieder die normale Regelung gilt. Die Rückkehr zur Normalität kann jedoch unangenehme Folgen haben, insbesondere für Unternehmen, die französische Grenzgänger beschäftigen. Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitgeber einen Steuervertreter benennen müssen, der die französische Steuer an der Quelle einbehält. Ein solches Vorgehen ist jedoch strafrechtlich relevant.
Der SAV fordert das Staatssekretariat für Finanzfragen auf, das Sonderbesteuerungsabkommen betreffend Homeoffice von Grenzgängern zwischen Frankreich und der Schweiz bis Ende 2022 zu verlängern. Dies sollte den Behörden die nötige Zeit verschaffen, bis 2023 ein dauerhaftes internationales Abkommen abzuschliessen.