Ein Leitfaden zur Vermeidung von Risiken des grenzüberschreitenden Homeoffice

13. Januar 2022 Medienmitteilungen

Beim Homeoffice für Grenzgänger sind besondere Auflagen zu beachten. Um Klarheit in Bezug auf die wichtigsten rechtlichen Fragen zu schaffen, die sich in Zusammenhang mit der Ausweitung des Homeoffice stellen, haben die Wirtschaftsverbände der Westschweiz den «Leitfaden Grenzüberschreitendes Homeoffice» ausgearbeitet. Dieses Dokument behandelt insbesondere die möglichen Risiken für die Arbeitgeber und enthält einschlägige Empfehlungen.

Das Homeoffice hat in der Schweiz während der Covid-19-Krise einen rasanten Aufschwung erlebt. Verschiedenen Untersuchungen zufolge wird diese Arbeitsform bei immer mehr Unternehmen dauerhaft Fuss fassen. Der Ausdruck «an Grenzen stossen» erhält aber bei der dauerhaften Umsetzung des grenzüberschreitenden Homeoffice eine ganz konkrete Bedeutung. Das Homeoffice von Grenzgängern kann, insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen und in steuerlicher Hinsicht, beträchtliche Folgen haben, und zwar sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden.

Aufgrund der ausserordentlichen Gesundheitslage in Zusammenhang mit Covid-19 haben sich die Schweiz und ihre europäischen Nachbarn auf die vorübergehende Aussetzung bestimmter Regeln geeinigt. Damit bleiben Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiten, bis zum 30. Juni 2023 dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt.

Die Schweiz und ihre Nachbarstaaten haben sich zudem darauf geeinigt, dass Grenzgänger im Homeoffice arbeiten können, ohne dass sich dadurch die auf sie anwendbaren Steuerregeln ändern. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Nach Ablauf dieser Fristen findet erneut die ordentliche Gesetzgebung Anwendung, sowohl auf steuerlicher Ebene als auch auf jener der Sozialversicherungen. Je nachdem, welchen Anteil der Erwerbstätigkeit die betroffenen Mitarbeitenden im Homeoffice ausüben, kann diese Rückkehr zur Normalität eine Änderung der Sozialversicherungs- und Steuerunterstellung nach sich ziehen und wirft eine ganze Reihe rechtlicher Fragen auf.

Um diesbezüglich mehr Klarheit zu schaffen, haben die Wirtschaftsverbände der Romandie, d. h. die Gesamtheit der Handels- und Industriekammern der lateinischen Schweiz (CLCI), die Union des associations patronales genevoises (UAPG), die Fédération des entreprises romandes (FER Genf), der Groupement des entreprises multinationales (GEM) und der Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie (CP) zusammen mit der Antenne Romande des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) den «Leitfaden Grenzüberschreitendes Homeoffice» ausgearbeitet. Sie stellen diesen ihren mehreren tausend Mitgliederunternehmen zur Verfügung.

Der Leitfaden geht auf die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um das grenzüberschreitende Homeoffice ein. Er nennt die für die Arbeitgeber relevanten Risiken und enthält Empfehlungen für folgende Themenbereiche: Sozialversicherungsunterstellung, steuerliche Aspekte, örtlich zuständiges Gericht, anwendbares Recht und Datenschutz.

Zur Vermeidung bestimmter im Leitfaden identifizierter Risiken empfehlen die Wirtschaftsverbände der Westschweiz:

  • Bei der Gewährung von Homeoffice grösste Vorsicht walten zu lassen, selbst wenn es sich nur um einen Tag handelt, da in Genf oder in den Kantonen ohne internationales Abkommen mit Frankreich (z. B. Freiburg) ansässige Arbeitgeber zur Einsetzung eines Steuervertreters in Frankreich gezwungen werden könnten
  • In allen übrigen Kantonen (Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn), die keine Quellensteuer bei Grenzgängern erheben, deren Arbeitsanteil im Homeoffice auf 20% des Arbeitspensums (d.h. ein Arbeitstag pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung) zu beschränken und die Problematik einer allfälligen Mehrfachtätigkeit zu beachten
  • die Homeoffice-Bedingungen schriftlich festzulegen, beispielsweise durch Abschluss einer Homeoffice-Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmenden.

 

Weitere Auskünfte:

  • Florian Németi, Präsident, Chambres de commerce et d’industrie latines (CLCI), Tel. 079 254 42 13
  • Marco Taddei, Mitglied der Geschäftsleitung, Verantwortlicher Suisse Romande, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Tel. 079 776 80 67

Sozialversicherungsunterstellung

  • Roxane Zappella, Juristin, Fédération des Entreprises Romandes (FER), Tel. 058 715 32 78
  • Régine de Bosset, Juristin, Chambre neuchâteloise du commerce et de l’industrie (CNCI), Tel. 032 727 24 27

Steueraspekte

  • Lydia Masmejan, Juristin, Chambre vaudoise du commerce et de l’industrie (CVCI), Tel. 078 713 96 86

Örtlich zuständiges Gericht

  • Chantal Brunner, Generalsekretärin, Association patronale de l’horlogerie et de la microtechnique (APHM), Tel. 079 418 05 21

Anwendbares Recht

  • Larissa Robinson, Stellv. Generalsekretärin, Groupement des Entreprises Multinationales (GEM) Tel. 079 960 16 26

Datenschutz

  • Olivia Guyot Unger, Inhaberin des Anwaltspatents, Direktorin Rechtsberatung (SAJEC), Fédération des Entreprises Romandes Genève (FER-GE),
    Tel. 058 715 32 26