Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sollen die Eheleute beziehungsweise Partner künftig gerechter behandelt werden, wenn es um die Aufteilung des Vorsorgeguthabens aus der zweiten Säule geht. Dafür hat der Bundesrat neue Gesetzesbestimmungen und Verordnungsänderungen per Anfang 2017 in Kraft gesetzt. Bisher konnte es zur Benachteiligung von Personen kommen, die aufgrund von Familienpflichten und entsprechend geringer oder gar Aufgabe der Erwerbstätigkeit selber keine ausreichende berufliche Vorsorge haben.
Nach wie vor wird zwar die Austrittsleistung in der Regel hälftig aufgeteilt. Als neuer Berechnungszeitpunkt gilt jedoch die Einleitung, und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Zudem kommt es künftig auch zu einer Teilung, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt pensioniert oder invalid ist. Als Grundlage der Berechnung dient in solchen Fällen entweder die hypothetische Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente umgerechnet.
Auf die Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen kommen damit neue Aufgaben zu, die mit entsprechendem Aufwand verbunden sind. So sind sie künftig verpflichtet, der Zentralstelle der zweiten Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden, damit deren Teilung kontrolliert werden kann.