Anspruch auf verlängerte Mutterschaftsentschädigung

3. Dezember 2018 News

Der Bundesrat schlägt vor, den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlängern, wenn ein krankes Neugeborenes mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss. Diese Neuregelung entlastet betroffene Mütter und schafft Rechtssicherheit.

In seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz schlägt der Bundesrat vor, die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung von 98 auf maximal 154 Tage zu verlängern. Den Anspruch auf Verlängerung können Mütter geltend machen, wenn ihr Neugeborenes direkt nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss. Jedoch haben nur diejenigen Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst die Neuregelung, da sie Rechtssicherheit schafft und Mütter in einer schwierigen Situation unterstützt. Der SAV kritisiert einzig, dass nur diejenigen Mütter Anspruch auf Entschädigung erhalten, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies ist in der Praxis jedoch nicht immer möglich. Aus Sicht der Arbeitgeber sollte der Anspruch auf verlängerte Mutterschaftsentschädigung daher für alle betroffenen Mütter gelten, die vor der Geburt erwerbstätig waren – unabhängig von ihrer Absicht, wieder zu arbeiten.