Verlängerung der summarischen Kurzarbeitsentschädigung

13. August 2020 News

Nach dem Beschluss des Bundesrats gilt das in der Corona-Krise eingeführte Schnellverfahren für Voranmeldung und Auszahlung der Kurzarbeit bis Ende Jahr weiterhin. In Abwägung aller Vor- und Nachteile einer Verlängerung unterstützt der Schweizerische Arbeitgeberverband den Entscheid des Bundesrats.

Die Kurzarbeit zählt während der Corona-Krise zu einer der wichtigsten Massnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen einzudämmen. Mit Eintritt der ausserordentlichen Lage Mitte März war ein grosser Teil der Unternehmen direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen, was gesamtschweizerisch ein noch nie dagewesenes Volumen an Kurzarbeitsanträgen nach sich zog. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Der administrative Aufwand für die Kantone und Unternehmen ist gross. Dank des vom Bund in der Corona-Krise eingeführten summarischen Verfahrens wurde das Verfahren bei der Prüfung der eingehenden Gesuche wie auch der Abrechnungen beschleunigt. Die Anmeldungen und Auszahlungen werden seither nicht für jeden betroffenen Arbeitnehmer einzeln ausgewiesen, sondern nur summarisch für den Gesamtbetrieb.

Das summarische Verfahren basiert auf der «COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung», die Ende August ausläuft. Der Bundesrat hat nun aber entschieden, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die KAE-Abrechnung beizubehalten. Daher gilt bis am 31. Dezember 2020 zur Abwicklung der KAE einzig der «Prozess KAE COVID-19», und es sind für KAE ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden, unabhängig von der Begründung der KAE. Die Kantone erhalten damit mehr Zeit, sich auf eine Rückkehr zum Normalbetrieb vorzubereiten. Zudem ist zu hoffen, dass bis Ende Jahr das Volumen der Gesuche und Auszahlungen deutlich sinken wird.

Laut «NZZ» erleichtert das summarische Verfahren allerdings Missbräuche und  führt zu Ungerechtigkeiten. Denn in diesem Verfahren wird jeweils angenommen, dass alle Kurzarbeiter in einem Betrieb ihr Pensum prozentual um gleich viel reduzieren. Wenn in Wirklichkeit die von Kurzarbeit betroffenen Tiefverdiener in einem Betrieb ihre Pensen stärker reduzieren müssen als die Gutverdiener, erhält die Firma durch die summarische Betrachtung zu hohe Entschädigungen, und im umgekehrten Fall bekommt das Unternehmen zu wenig. Das Schnellverfahren bedeutet auch, dass ein Betrieb nicht zuerst die Überstunden abbauen muss, bevor er Kurzarbeitsentschädigungen erhält.

Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) ging es um ein schwieriges Abwägen. Zwar wünschten sich namentlich Mitglieder aus der Industrie und dem Gastgewerbe eine Rückkehr zum ordentlichen Verfahren, weil sie derzeit weniger Mittel erhalten. Allerdings ist auch diesen Unternehmen nicht geholfen, wenn die Ämter derart überlastet sind, dass die Zahlungen nicht ankommen und die Liquidität gefährdet ist. Hinzu kommt, dass sich an einer Umfrage der VDK die Kantone grossmehrheitlich der Einschätzung von Zürich angeschlossen haben. Der Kanton Zürich geht davon aus, dass es aufgrund des Mengengerüsts ohne summarisches Verfahren teils zu massiven Auszahlungsverzögerungen kommen würde. Für den SAV ist eine pünktliche Auszahlung in der gegenwärtig stark angespannten Finanz- und Liquiditätssituation der notleidenden Unternehmen besonders wichtig. In Abwägung aller Vor- und Nachteile einer Verlängerung unterstützt der SAV deshalb den Entscheid des Bundesrats.