Revision des Arbeitsgesetzes ist notwendig

25. Januar 2017 News

Die nationalrätliche Wirtschaftskommission hat den Entscheid über drei parlamentarische Initiativen, die gewisse Flexibilisierungen des Arbeitsgesetzes zum Ziel haben, vorerst vertagt. Unter anderem soll die Arbeitszeiterfassung für eine weitere Gruppe von leitenden Arbeitnehmenden vereinfacht und damit noch besser an die heutigen Realitäten der Arbeitswelt angepasst werden.

Die Wirtschaftskommission des Nationalrats will zunächst die Bedürfnisse eruieren und Begrifflichkeiten klären, bevor sie entscheidet, ob sie den parlamentarischen Initiativen der Ständeräte Karin Keller-Sutter und Konrad Graber sowie von Nationalrat Marcel Dobler Folge gibt. Die drei Vorstösse fordern verschiedene Flexibilisierungen im Arbeitsgesetz, das teilweise den heutigen Realitäten der Arbeitswelt nicht mehr gerecht wird. Für die Arbeitgeber ist insbesondere wichtig, dass eine Diskussion über eine weitere Vereinfachung der Regelungen zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmende mit leitender Tätigkeit sowie für Fachspezialisten in vergleichbarer Stellung stattfinden kann.

In einem ersten Schritt waren am 1. Januar 2016 die neuen Artikel 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in Kraft getreten, wonach Unternehmen mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und ihre Angestellten mit mindestens 120’000 Franken Brutto-Jahreslohn von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit werden können. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands hat in einem zweiten Schritt eine weitere Regelung auf Gesetzesebene zu folgen. Diese muss auch für diejenigen Branchen und Unternehmen eine zeitgemässe Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsehen, die entweder keinen GAV abschliessen können oder für welche die erwähnte Brutto-Jahreslohnsumme zu hoch ist.