Mehr Flexibilität für Anlagestiftungen

21. Juni 2019 News

Der Bundesrat hat auf die Kritik an den Diversifikationsbestimmungen für Anlagestiftungen der beruflichen Vorsorge reagiert. Er hat eine in den Augen der Arbeitgeber sinnvolle Verordnungskorrektur verabschiedet.

Der Bundesrat räumt den Anlagestiftungen (ASV) der beruflichen Vorsorge ab 1. August 2019 mehr Freiheiten bei den Anlagemöglichkeiten ein. Die geänderte Verordnung ermöglicht beispielsweise, dass Anlagestiftungen in bestimmten Gefässen der Vorsorgeeinrichtungen, Säule-3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen stärker als bisher in Aktien investieren dürfen. Das ist in den Augen des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) aufgrund der anhaltenden Tiefzinssituation sinnvoll und nötig, um den Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettmachen zu können. Der Bundesrat erweitert ausserdem die Befugnisse der Anlegerversammlung, die als oberstes Organ neu allein für die Wahl des Stiftungsrats zuständig ist.

Die Arbeitgeber, welche die Änderung der Verordnung über die ASV kritiklos mitgetragen haben, begrüssen die im August in Kraft tretende Revision: «Mit der Änderung der Verordnung können die in der Kritik stehenden Diversifikationsbestimmungen der ASV zweckmässiger ausgestaltet werden», nimmt Martin Kaiser, Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherungen beim SAV, Stellung.