Höhere Hinterlassenen- und Invalidenrenten

31. Oktober 2018 News

Erstmals werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule, die seit 2015 neu entrichtet werden, der Preisentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Anpassungssatz von 1,5 Prozent.

Die gegenwärtige Gesetzesordnung des BVG sieht vor, dass die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum ordentlichen Rentenalter periodisch an die Preisentwicklung angepasst werden sollen. Nun werden die seit 2015 neu entrichteten BVG-Renten auf den 1. Januar 2019 erstmals erhöht, und zwar um 1,5 Prozent. Die Anpassung basiert auf der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise, der zwischen September 2015 und September 2018 von 97,70 auf 99,13 gestiegen ist. Künftig werden diese Renten alle zwei Jahre an den AHV-Teuerungsausgleich angepasst.

Derweil bleiben die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden und noch nie angepasst worden sind, für das Jahr 2019 unverändert. Grund dafür ist der Index von September 2018, der tiefer lag als die Preisindizes in den Entstehungsjahren. Gleiches gilt für eine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden frühestens auf 2021 in der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft. Die Vorsorgeeinrichtungen ihrerseits passen diejenigen Renten, für die das BVG keinen Teuerungsausgleich vorsieht, eigenständig ihren finanziellen Möglichkeiten an. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung befindet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass diese Renten angepasst werden.