Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vergüten die Altersguthaben ihrer Versicherten gemäss BVG zu einem jeweils selbst bestimmten Zinssatz. Bei der Festlegung dieses Zinses dürfen sie allerdings einen vom Bundesrat vorgegebenen Mindestzins nicht unterschreiten. Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat, den Mindestzins regelmässig zu überprüfen und ihn auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge entsprechend festzulegen. Dabei stützt sich die Kommission jeweils grundsätzlich auf eine Formel ab, die eine Reihe von ökonomisch relevanten Faktoren berücksichtigt. Für das Jahr 2017 indiziert diese Formel einen Mindestzins von 0,75 Prozent.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind gefangen in einem schwierigen Umfeld, das geprägt ist von Faktoren wie dem starken Franken, den weltweit anhaltenden Tiefzinsen, der hohen Volatilität an den Anlagemärkten und weiteren geopolitischen Faktoren wie Terrorismus oder politisch zunehmend instabilen Regionen. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) lassen diese Umstände bis auf weiteres keinen höheren Mindestzins zu, als dieser aufgrund der Formel angezeigt ist. Der SAV empfiehlt daher, den Mindestzinssatz für das Jahr 2017 auf 0,75 Prozent festzulegen.
Ein solcher Mindestzinssatz mag auf den ersten Blick tief erscheinen – es steht den Vorsorgeeinrichtungen aber im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten frei, ihren Versicherten eine höhere Verzinsung zu gewähren. Um zu beurteilen, was ein Mindestzinssatz real bedeutet, muss immer auch die Teuerung betrachtet werden. Bei einer negativen Teuerung von aktuell -0,4 Prozent ergibt sich bei einem Nominalzins von 0,75 Prozent für die Altersguthaben ein realer Zuwachs von 1,15 Prozent. Das zeigt: Trotz der speziellen Situation mit den Negativzinsen ist das Realwachstum der Altersguthaben teilweise sogar höher als in früheren Jahren, als weit höheren Mindestzinsen eine gleichzeitig erhebliche Inflation gegenüberstand.