Die AHV/IV-Renten werden auf 1. Januar der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Der Bundesrat prüft eine Anpassung der Renten in der Regel alle zwei Jahre. Dabei stützt er sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, die auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) beruht. Die diesjährige Ermittlung des Indexes führte zu einem äusserst knappen Resultat und basierte auf Annahmen vor der Corona-Krise. Sie wurde daher von den Arbeitgebern in der Kommission – auch mit Blick auf die finanzielle Schieflage des Sozialwerks – abgelehnt. Trotzdem erhöhen sich die minimalen und maximalen AHV/IV-Renten bei voller Beitragsdauer um 10 bzw. 20 Franken auf neu 1195 bzw. 2390 Franken monatlich.
Bei der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat anlässlich der jährlichen Überprüfung des Mindestzinssatzes beschlossen, diesen auch im 2021 unverändert bei 1 Prozent zu belassen. Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) ist dieser Entscheid unverständlich, zumal er auf einer widersprüchlichen Grundlage basiert und die Empfehlung der eidgenössischen BVG-Kommission erneut ignoriert. Während gerade BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen bereits stark mit dem engen regulatorischen Korsett der gesetzlichen Mindestparameter im BVG kämpfen, werden sie nun noch weiter in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt.
Ebenfalls in der zweiten Säule werden die Grenzbeträge angehoben, die in direkter Abhängigkeit zur AHV stehen: Der Koordinationsabzug steigt von 24 885 auf 25 095 Franken, die Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) von 21 330 auf 21 510 Franken. Die paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge steigen nur leicht von 10,55 auf 10,6 Prozent – dies aufgrund der EO-Anhebung von 0,45 auf 0,5 Prozent infolge des neu eingeführten Vaterschaftsurlaubs. Ausserdem wird der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige von 496 auf 503 Franken pro Jahr angehoben.
2021 werden auch mehrere neue Sozialversicherungsleistungen eingeführt, die vom Parlament verabschiedet beziehungsweise vom Stimmvolk gutgeheissen wurden:
- In der Volksabstimmung vom September 2020 wurde der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub angenommen. Die gesetzliche Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und hat einen Anstieg der Beiträge an die EO zur Folge. Wie bei der Mutterschaftsentschädigung beträgt die Vaterschaftsentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. Die Arbeitgeber hatten in der Vernehmlassung den Eingriff auf Bundesebene in die Kompetenz der Sozialpartner kritisiert. Forderungen nach weitergehenden bezahlten Urlaubstagen lehnen sie vor allem in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ab.
- Ebenfalls über die EO finanziert wird der neue 14-wöchige Urlaub für Eltern schwerkranker Kinder, der am Stück oder aufgeteilt bezogen werden kann. Es sind auch hier 80 Prozent des Einkommens und höchstens 196 Franken pro Tag versichert.
- Personen, die nach vollendetem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, haben bis zum Bezug der AHV neu Anspruch auf Überbrückungsleistungen (ÜL). Der SAV unterstreicht dabei die Bedeutung des Gesamtpakets: Erst wenn die Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit ausgeschöpft sind, sollen die ÜL zum Zug kommen. Das genaue Datum ihres Inkrafttretens ist noch offen. Derzeit befindet sich die Verordnung in der Vernehmlassung.
- Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt schrittweise in Kraft: der erste Teil auf den 1. Januar, der zweite auf den 1. Juli 2021. Demnach können betreuende und pflegende Angehörige, die erwerbstätig sind, kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, ihren Beschäftigungsgrad reduzieren oder Urlaub beziehen.