Der Nationalrat hat in der Sondersession verschiedene Ideen zur Anpassung der beruflichen Vorsorge behandelt und allen Vorstössen eine Absage erteilt. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes (SAV) ist dieser Entscheid richtig. Denn sobald im BVG Anpassungen an der Beitragsseite vorgenommen werden, müssten zwangsläufig auch Anpassungen auf der Leistungsseite erfolgen, damit das System nicht in Schieflage gerät und es nicht zu weiterer systemfremder Umverteilung zulasten der jüngeren Generation kommt. Das Vorhaben einer gesamtheitlichen Reform ist im Jahr 2024 gescheitert. Der Arbeitgeberverband hat die Reform damals unterstützt und sich für eine Modernisierung der beruflichen Vorsorge eingesetzt. Einzelne Anliegen dürfen nun aber nicht isoliert umgesetzt werden. Besonders gefährlich sind insbesondere Anliegen, die zu mehr Umverteilung führen. Im Kapitaldeckungsverfahren der zweiten Säule sind solche Anliegen schlicht systemfremd und strafen nachfolgende Generationen ab. Folgende Anliegen sind daher kritisch zu beurteilen:
- Berücksichtigung der Care-Arbeit
Ein zusätzlicher neuer Mechanismus in der zweiten Säule wie die Berücksichtigung der Care-Arbeit ist nicht zielführend und führt zu einer systemfremden Mehrbelastung des Vorsorgesystems. Zudem birgt die vorgeschlagene Umlagefinanzierung das Risiko einer dauerhaften Belastung zukünftiger Generationen und gefährdet damit die finanzielle Stabilität der beruflichen Vorsorge. - Versicherung von Mehrfachbeschäftigten und Teilzeitarbeitenden
Dass Mehrfachbeschäftigte und Teilzeitarbeitende in der zweiten Säule überhaupt oder besser versichert werden sollen, war für den Schweizerischen Arbeitgeberverband eines der wichtigen Ziele der BVG-Reform. Dazu braucht es eine realistische Umwandlung des Kapitals im Alter, weshalb die Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6 Prozent nötig gewesen wäre. Im Übrigen hat die Branche das Thema erkannt: Viele Vorsorgeeinrichtungen bieten in ihren Vorsorgeplänen entsprechende überobligatorische Lösungen an, wie zum Beispiel auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. - Teuerungsausgleich
Die Rentenanpassung an die Teuerung in der beruflichen Vorsorge ist bereits heute möglich. Art. 36 Abs. 2 BVG ermöglicht dem obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung, gemäss den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung, auch die Altersrenten der Preisentwicklung anzupassen. Die Vorsorgeeinrichtungen können also heute schon selektiv und anhand klarer finanzieller Rahmenbedingungen Teuerungsausgleiche vornehmen. Wird dies als verpflichtendes Element aufgenommen, kann es langfristig die Stabilität des Vorsorgesystems gefährden und die Vorsorgeeinrichtungen in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Anliegen, die wichtige Forderungen aus der BVG-Reform aufnehmen und vom Arbeitgeberverband damals unterstützt wurden – beispielsweise das Senken der Eintrittsschwelle – können als isolierte Massnahme das bestehende System in seiner Stabilität und Effektivität gefährden. Anpassungen in der beruflichen Vorsorge müssen zielgerichtet und systemkonform erfolgen. Dazu gehört insbesondere ein realistischer Umwandlungssatz, um die systemfremde Umverteilung zu begrenzen.
Die Reform BVG 21 wurde mit dem Ziel entwickelt, das System der beruflichen Vorsorge langfristig zu sichern und die Herausforderungen der Alterung der Bevölkerung abzufangen. Die vorgeschlagenen Einzelmassnahmen konzentrieren sich jedoch auf isolierte Themen und berücksichtigen nicht die komplexe Verknüpfung der verschiedenen Komponenten innerhalb der Altersvorsorge. Die Politik tut daher gut daran, solche Experimente im BVG zu unterlassen und Reformen mit Blick aufs grosse Ganze anzugehen.