Eine Motion zielte darauf ab, das Arbeitsgesetz dahingehend zu ändern, dass Praktikantenverträge nur noch bis maximal ein Jahr gewährt und nicht verlängert werden können. Der Nationalrat folgte dem Antrag des Bundesrats und lehnte die Motion ab. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst die Ablehnung des Vorstosses. Im Gegensatz zu gewissen europäischen Ländern gibt es in der Schweiz keine «Generation Praktikum»: Der Einstieg ins Berufsleben und in unbefristete Arbeitsverhältnisse gelingt in der Regel gut – nicht zuletzt durch berufliche Erfahrungen im Rahmen von Praktika. Daher ist zu verhindern, dass die Administration von Praktika gesetzlich verkompliziert wird.
Praktika unterscheiden sich hinsichtlich Zweck, Dauer, Organisation, Regelung und Finanzierung wesentlich, das heisst es gibt keine Einheitslösung. Ein Praktikum kann wenige Wochen dauern und der Berufsfindung oder studienbegleitend dem praxisnahen Spracherwerb in einem anderen Landesteil dienen oder aber auch ein 18-monatiges Qualifizierungsprogramm für Hochschulabsolventen von Grossunternehmen umfassen. Es wird allgemein empfohlen, dass sich Praktikanten und Betriebe zu Beginn der Praktika Klarheit über die Ziele und den Ablauf solcher Einsätze verschaffen. Hier ist die Selbstverantwortung der Beteiligten gefragt.
Zudem untersteht ein Praktikumsverhältnis im Sinne des schweizerischen Arbeitsrechts denselben gesetzlichen Schutzbestimmungen wie alle anderen Arbeitsverträge, namentlich die befristeten und unbefristeten Verträge nach Obligationenrecht. Schliesslich gibt es bewährte Instrumente, um gegen allfällige Missbräuche vorzugehen.