Festhalten am Meldeverfahren ohne Ausbau des Kündigungsschutzes

23. September 2014 News

Der Ständerat folgt hinsichtlich der Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz dem Vorschlag des Bundesrats. Demnach soll im Obligationenrecht festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung rechtmässig ist. Der Kündigungsschutz für sogenannte Whistleblower soll indes nicht ausgebaut werden. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst die klare Regelung des Vorgehens im Falle von Missständen am Arbeitsplatz.

Der Ständerat hat sich mit 22 zu 13 Stimmen bei 6 Enthaltungen für eine Änderung des Obligationenrechts ausgesprochen, die konkretisiert, unter welchen Bedingungen eine Meldung über Unregelmässigkeiten in einem Unternehmen rechtmässig ist. Dies bringt für sogenannte Whistleblower – Arbeitnehmende, die auf Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz hinweisen – mehr Rechtssicherheit. Der Schutz vor einer Kündigung soll dagegen nicht ausgebaut werden.

Gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag muss immer das Unternehmen selber die erste Anlaufstelle sein. Nur wenn dieses nicht oder nur ungenügend reagiert, darf sich ein Arbeitnehmer an die Behörden wenden. Existiert eine firmeninterne Meldestelle, ist eine direkte Meldung an die Behörde – abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie beispielsweise bei Straftaten oder Verstössen gegen öffentliches Recht – nicht zulässig. Die direkte Information der Öffentlichkeit ist einzig dann erlaubt, wenn die zuständige Behörde nichts unternimmt oder Auskünfte über den Stand des Verfahrens verweigert.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband anerkennt das Anliegen, Arbeitnehmende, die Missstände am Arbeitsplatz melden, vor unberechtigten Sanktionen zu schützen. Er begrüsst, dass mit der vorliegenden Teilrevision des Obligationenrechts Klarheit darüber geschaffen werden soll, wann ein Arbeitnehmer rechtmässig Meldung an eine Behördenstelle erstatten darf. Nun geht das Geschäft in den Nationalrat.