Wahrheitspflicht im Bewerbungsverfahren

November 2014

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen beziehungsweise des Vorstellungsgesprächs hat der Arbeitnehmer eine Auskunftspflicht. Er muss alle Fragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und der zu leistenden Arbeit stehen, wahrheitsgetreu beantworten. Er hat von sich aus den Arbeitgeber über Umstände zu informieren, welche ihn zur Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung als ungeeignet erscheinen lassen. Entscheid des Obergerichts Zürich, 22. Mai 2013 (LA110011)

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