Einseitige Reduktion des Lohnes

Juli 2014

Die Parteien können während der Vertragsdauer im gemeinsamen Einvernehmen und ohne besondere Formvorschriften eine Lohnkürzung für die Zukunft vereinbaren. Von einer stillschweigenden Vereinbarung respektive Einwilligung des Arbeitnehmers ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Male einen tieferen Lohn als vereinbart akzeptiert hat. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 4. März 2014 (4A_552/2013) (Übersetzung aus dem Französischen)

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